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Die Beauftragten für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst der Fakultät für Humanwissenschaften

Dr. Michaele Ingrisch

Akademische Oberrätin am Lehrstuhl für Sozial-, Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie

Dr. Helen Jossberger

Akademische Rätin

Dr. Julia Steinbach

Akademische Rätin

Aufgaben der Frauenbeauftragten

BAYERISCHES HOCHSCHULGESETZ (BAYHSCHG)

Art. 4     Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Frauenbeauftragte

(1) Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und berücksichtigen diese als Leitprinzip; sie wirken auf die Beseitung bestehender Nachteile hin. Zur Durchsetzung der Gleichberechtitgigung von Frauen und Männern werden Frauen unter Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) gefördert. Ziel der Förderung ist eine Steigerung des Anteil der Frauen auf allen Ebenen der Wissenschaft.

(2) Frauenbeauftragte achten auf die Vermeidung von Nachteilen für Wissenschaftlerinnen, weibliche Lehrpersonen und Studierende; sie unterstützen die Hochschule in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach Abs. 1. Frauenbeauftragte werden für die Hochschule vom Senat, für die Fakultät vom Fakultätsrat aus dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals ausgewählt. Für die Hochschule gewählte Frauenbeauftragte gehören der Erweiterten Hochschulleitung und dem Senat, für die Fakultäten gewählte Frauenbeauftragte dem Fakultätsrat und den Berufungsausschüssen (Art. 18  Abs. 4 Satz 2 BayHSchPG) als stimmberechtigte Mitglieder an. Im Übrigen regelt die Grundordnung die Mitwirkung der Frauenbeauftragten in sonstigen Gremien; sie kann vorsehen, dass für Frauenbeauftragte stellvertretende Frauenbeauftragte bestellt werden.

(3) Die Hochschule stellt den Frauenbeauftragten der Hochschule und der Fakultäten zur wirksamen Erfüllung ihrer Aufgaben in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung. Frauenbeauftragte sind für die Dauer ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Aufgaben von anderen dienstlichen Aufgaben zu entlasten.

(4) Eine angemessene Vertretung von Frauen und Männern in den Gremien ist anzustreben.

(5) Gesetzliche Bestimmungen für Frauenbeauftragte gelten auch für männliche Frauenbeauftragte.


Finanzielles Anreizsystem zur Förderung der Gleichstellung (FAS-G)

Um die Chancengleichheit an der Universität Regensburg zu fördern, stellt die Universitätsleitung der Frauenbeauftragten der Universität seit 1999 im Rahmen des „Finanziellen Anreizsystems zur Förderung der Gleichstellung“ jährlich finanzielle Mittel zur Verfügung.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Benötigte Formulare

FAS-Antragsformular (öffnet neues Fenster)  (deutsch, Stand: Mai 2023 --> Achtung: Das Formular wurde überarbeitet. Bitte dieses verwenden!)

Application form (öffnet neues Fenster) (english, Status: Mai 2023 --> Attention: The form has been revised. Please use this one! )

Formular zur Erstattung von Reisekosten (s. Formulare der Verwaltung)

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