Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Hierzu gehört auch sexuelle Belästigung, da hierdurch die Würde der betreffenden Person verletzt wird. |
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber zu Entschädigung und Schadenersatz verpflichtet, jedoch nicht, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Bei Nichteinstellung darf die Entschädigung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Jedoch begründet ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot keinen Anspruch auf ein Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnis oder einen beruflichen Aufstieg.
Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird die Antidiskriminierungsstelle des Bundes errichtet, an die sich derjenige wenden kann, der seiner Ansicht nach aus einem der in §1 AGG genannten Gründe benachteiligt worden ist. Die Stelle informiert über Ansprüche und Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens, vermittelt Beratung durch andere Stellen oder strebt eine gütliche Einigung der Beteiligten an.
Ansprechpartner an der Universität Regensburg
Ihre Ansprechpartner an der Universität Regensburg sind der Personalrat und die Gleichstellungsstelle.