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E-Prüfungen in Präsenzform

Räume

Gebäude Raum max. Anzahl prüfbarer Personen Hinweise
Zentralbibliothek BIB3 39
Sammelgebäude 5.11 18
Vielberthgebäude VG1 15
Sammelgebäude 5.13 15
Philosophie/Theologie PT4 + PT5 15 + 10/11 Eine gemeinsame Aufsicht für beide Räume, sitzt in Durchgang (→ Zwischentür). Zwei Aufsichten (1 pro Raum) möglich, dann Zwischentüre schließen und in PT5 nur 10 Plätze.)
RWLG RWL1 rechts/RWL1 links 14+7 Zunächst nicht benutzt.
Links nur, wenn rechts auch für gleiche Prüfung genutzt wird; links ebenfalls 1 Aufsicht.
Links nur geringe Kontrolle durch Aufsicht möglich.
Sammelgebäude SG1 12 Zunächst nicht benutzt.
Nur in Kombination mit 5.11 und 5.13.
GESAMT 145/146

Mitnahme von Smartphones

Viele Menschen besitzen ein Smartphone und tragen es oft mit sich herum. Die im Auftrag der deutschen Bundesregierung für Smartphones entwickelte Corona-Warn-App kann die Erkennung und Unterbrechung von Infektionsgeschehen gegenüber anderen Vorgehensweisen beschleunigen. Sowohl Universitätsleitung als auch Rechenzentrum empfehlen die Nutzung der Corona-Warn-App.

Gerade im Kontext von Präsenz-Prüfungen kann die Corona-Warn-App nützlich sein: Einige Personen müssen sich (u. U. mit dem ÖPNV) an die Universität begeben, auf dem Campus bewegen, befinden sich insbesondere für längere Zeit in Gebäuden und auf engem Raum und machen sich nach der Prüfung wieder auf den Heimweg. Es ist denkbar, dass die sorgfältig vorbereiteten Schutzmaßnahmen durch Unachtsamkeit einmal nicht eingehalten werden. Die Corona-Warn-App könnte solche Fälle erkennen und wird anschließend ggf. auf ein mögliches erhöhtes Risiko hinweisen.

Ein Smartphone muss nicht aktiv benutzt werden, damit die Corona-Warn-App funktioniert; sie läuft still und im Hintergrund. Dies ermöglicht den Einsatz der App sogar, während eine Präsenz-Prüfung geschrieben wird. Das Smartphone muss während der Prüfung nicht ausgepackt werden.

Mit diesen Überlegungen befürwortet das Rechenzentrum die Mitnahme von Smartphones in Präsenz-Prüfungen. Die Entscheidung darüber, ob in eine bestimmte Prüfung ein Smartphone mitgenommen werden darf oder nicht, fällen jeweils die Prüfenden und teilen sie den zu prüfenden Personen rechtzeitig vor der Prüfung mit.

Empfehlungen, falls die Prüfenden die Mitnahme von Smartphones in eine Präsenz-Prüfung gestatten:

  1. Prüfende sollten den zu prüfenden Personen die Regeln für Smartphones in der Prüfung genau kommunizieren. Es empfiehlt sich, dies mindestens ein paar Tage vor der Prüfung zu tun, sodass die Beteiligten genug Zeit haben, die Corona-Warn-App auf ihren Geräten in Betrieb zu nehmen, falls sie dies möchten.

  2. Die Aktivierung des Flugzeugmodus mobiler Geräte schaltet in der Regel die Bluetooth-Funktionen ab. Die Corona-Warn-App benötigt Bluetooth. Falls ein Gerät also in den Flugzeugmodus geschaltet wird, ist anschließend Bluetooth wieder zu aktivieren.

  3. Töne, Vibrationsalarme und andere Hiweise der Geräte sollten abgeschaltet werden, da sie während einer Prüfung stören. Dies sollte spätestens vor der Handdesinfektion vor dem erstem Betreten der Prüfungsräume passieren, sodass das Gerät anschließend in die Tasche gesteckt werden kann und bis nach dem Ende der Prüfung nicht mehr herausgenommen werden muss.

  4. Smartphones sollten nach Möglichkeit nahe am Körper (Pullover-Tasche, Rockbund, Brusttasche, Hosentasche, …) getragen werden, sich also nicht z. B. in einem in 1 m Abstand abgestellten Rucksack befinden. Durch die Nähe zur Person wird eine möglichst genaue Datenerfassung bezweckt.

  5. Smartphones sollten nicht auf den Tischen liegen. Sie müssten sonst nach der Handdesinfektion angefasst werden; außerdem würden sie voraussichtlich ablenken.

  6. Falls ein Smartphone in die Prüfung mitgebracht wurde, soll dieses insbesondere auch bei einem vorübergehenden Verlassen der Prüfungsräume – üblicherweise, um zur Toilette zu gehen, – mitgenommen werden.

  7. Zu prüfende Personen sollten bei Bedarf eine separate Uhr mitbringen und nicht das Smartphone als Uhr benutzen wollen. (Gleiches gilt für Taschenrechner, Notizblöcke und andere Hilfsmittel, die zur Prüfung zugelassen sind.)

  8. Prüfende sollten auf keinen Fall danach diskriminieren, welches konkrete Gerät jemand dabei hat, „wie smart“ es ist, oder ob die Corona-Warn-App tatsächlich darauf installiert ist. Dies würde zu viel Aufwand, Ungleichbehandlung und Zeitverzögerungen im Vorfeld der Prüfung führen.
    Zu prüfende Personen sollten keine Tablets oder ähnliche große Geräte mitbringen, dies wäre zu umständlich.

  9. Es darf keinen Zwang geben, ein Smartphone zu einer Prüfung mitzunehmen (oder gar zu besitzen) oder die Corona-Warn-App darauf installiert zu haben. Die Benutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig.

  10. Diese Überlegungen gelten auch für Prüfungsaufsichten. Jedoch könnten diese natürlich Geräte wie Smartphones auch während der Prüfung benutzen; und bei ihnen sind Vibrationsalarme voraussichtlich nicht störend für den Prüfungsablauf.

Einschätzung

Die Situation bei vorübergehendem Verlassen der Prüfungsräume ist keine besondere: auch in den Toilettenräumen könnte ein mobiles Gerät liegen. Alle Beteiligten einigen sich darauf, dass die Smartphones nicht ausgepackt und nicht aktiv benutzt werden, bis die Prüfung vorbei ist.

Prinzipiell ist eine Kommunikation mehrerer Personen in (oder teils auch außerhalb von) Prüfungsräumen über in die Prüfung mitgenommene Smartphones denkbar, aber schwierig; und sie erfordert den Vorsatz zu betrügen und entsprechende Vorbereitung. Die benötigte Zeit werden zu prüfende Personen lieber in ihre erwünschten, inhaltlichen Prüfungsvorbereitungen stecken.

Die Beaufsichtigung von Teilnehmenden an Präsenz-Prüfungen ist zurzeit einfacher als bspw. im SS 2019, da sich weniger zu prüfende Personen pro Aufsicht in einem Prüfungsraum befinden. Dass durch den Einsatz eines Smartphones in einer Präsenz-Prüfung ein besseres Resultat erschlichen wird, ist insgesamt unwahrscheinlich.

Der mögliche Nutzen für die Allgemeinheit durch die Mitnahme von Smartphones in Präsenz-Prüfungen überwiegt.


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