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1. Wie setzt sich mein Studium eigentlich zusammen?

Einen Überblick über den Aufbau des Lehramtsstudiums bieten Ihnen unser Übersichtsblatt über alle Schularten (öffnet neues Fenster). (nicht barrierefrei) (pdf) sowie unsere schulartspezifischen Informationsseiten über die jeweiligen Lehramtsstudiengänge.

2. Was soll ich im ersten Semester alles belegen?

Die Erstsemesterempfehlungen finden Sie direkt bei den jeweiligen Fächern im Vorlesungsverzeichnis der Universität Regensburg (Campusportal SPUR (externer Link, öffnet neues Fenster)).

Umfassende Informationen zum Studienstart erhalten Sie aber auf den Seiten der Zentralen Studienberatung.

Bitte werfen Sie darüber hinaus unbedingt auch einen Blick in die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, die die Basis für Ihr Studium bilden:

3. Was regeln eigentlich die Prüfungsordnungen und Modulbeschreibungen?

Die Prüfungsordnungen regeln im Prinzip das ganze Studium. Darin finden Sie u. a. Bestimmungen zu möglichen Fächerverbindungen und Erweiterungen, dem Umfang der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen, Zulassungsvoraussetzungen, Prüfungsfristen und Regelstudienzeiten, der Form und dem Verfahren der Prüfung, der Wiederholbarkeit von Prüfungen etc.

Für das Lehramtsstudium sind insgesamt zwei Prüfungsordnungen zu beachten:

  1. Die Lehramtsprüfungsordnung I (kurz: LPO I) des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus beinhaltet allgemeine Regelungen, die für das Lehramtsstudium in ganz Bayern verbindlich sind.
  2. Diese werden in der Prüfungs- und Studienordnung für den universitären Prüfungsteil, die ausschließlich für die Universität Regensburg gilt, nochmals genauer spezifiziert. Hier können Sie unter anderem nachlesen, welche Module Sie im Laufe Ihres Studiums absolvieren müssen und welche davon für die Bildung der Fachnoten relevant sind. Allerdings ist dort lediglich festgelegt, welche Module prinzipiell zum Studium gehören, nicht jedoch, welche konkreten Inhalte diese Module haben.

Detaillierte Aussagen hierzu können Sie den Modulbeschreibungen entnehmen. Dort ist unter anderem geregelt, welche konkreten Leistungsnachweise Sie erbringen müssen, um das jeweilige Modul erfolgreich abzuschließen, und wie sich die Modulnote zusammensetzt.

Um Ihr Studium richtig zu planen, benötigen Sie also immer die beiden Prüfungsordnungen und die Modulbeschreibungen.

4. Welche Prüfungsordnung gilt für mich?

Für den einzelnen Studierenden / die einzelne Studierende ist immer die Prüfungsordnung ausschlaggebend, die in Kraft war, als das Studium begonnen wurde. Nähere Einzelheiten sind immer am Ende einer jeden Prüfungsordnung in den Gültigkeits- und Übergangsbestimmungen zu finden. Bei Studienbeginn zum WS 2024/25 gilt beispielsweise die Prüfungsordnung vom 24. September 2024, weil diese Ordnung am 01.10.2024, also zu Beginn des Wintersemesters 2024/25 verabschiedet und in Kraft gesetzt worden war.

5. Welcher Modulkatalog gilt für mich?

Ähnlich wie bei Prüfungsordnungen gelten auch hinsichtlich des Modulkatalogs die Grundsätze des Vertrauensschutzes, d.h. normalerweise gilt eine Fassung des Modulkatalogs vom Anfang bis zum Ende des Studiums. Allerdings kann es durchaus vorkommen, dass Änderungen in Modulen auch für Studierende Gültigkeit gewinnen, die das Fach bereits studieren, sofern sie das betreffende Modul noch nicht begonnen haben. Wenn sich beispielweise die Prüfungsart von Klausur auf Hausarbeit ändert, so gilt eine solche Änderung für alle, die noch nicht damit angefangen haben, das Modul zu füllen, da kein Anspruch auf Vertrauensschutz für eine in der Zukunft liegende Prüfungsart besteht. Wenn bereits Teile des Moduls belegt wurden, so wird die Prüfungsart selbstverständlich nicht umittelbar im Vorfeld modifiziert. Bei Änderungen im Modulkatalog erfolgt immer auch eine juristische Prüfung, die die Einhaltung des Vertrauensschutzes gewährleistet.

6. Welche Lehrveranstaltungen gehören eigentlich zu welchem Modul?

Zu jedem Modul gibt es eine Modulbeschreibung. Dort sind die Inhalte, die Zuständigkeiten, eventuelle Voraussetzungen für die Belegung, die zu erwerbenden Kompetenzen, die Zuteilung von Leistungspunkten und natürlich die Zusammensetzung geregelt. Aus der Zusammensetzung ergibt sich, welche Leistungen Sie erbringen müssen, um ein Modul erfolgreich abzuschließen. Oft ist  hier nur die Art der Lehrveranstaltung (z.B. „Proseminar aus der Sprachwissenschaft“) aufgeführt, da es häufig mehrere parallel angebotene, gleichwertige Kurse mit unterschiedlichen Titeln gibt.

Welche Lehrveranstaltung zu welchem Modul gehört, können Sie entweder den Angaben im Vorlesungsverzeichnis (SPUR) (externer Link, öffnet neues Fenster) entnehmen.

Ein Modul ist erfolgreich abgeschlossen, wenn Sie alle im Pflichtbereich aufgeführten Veranstaltungen absolviert und die Modulprüfung bestanden haben, welche auch aus mehreren Teilprüfungen im Rahmen der Lehrveranstaltungen bestehen kann.

7. Was kann ich in den Allgemeinen Wahlbereich einbringen?

Im Allgemeinen Wahlbereich (nach § 22 LPO I (externer Link, öffnet neues Fenster)) dürfen bei allen Schularten zusätzliche Veranstaltungen bzw. Module aus den Fächern der eigenen Fächerkombination eingebracht werden. Veranstaltungen aus anderen als den studierten Unterrichtsfächern sind nicht erlaubt. Innerhalb der gewählten Fächerkombination können Lehrveranstaltungen und Module berücksichtigt werden, welche nicht im Rahmen des Pflichtprogramms benötigt werden.

ACHTUNG: Einzige Ausnahme bildet der Bereich EWS beim Lehramt an Gymnasien. Laut LPO I dürfen Studierende des Lehramts Gymnasium keine Leistungspunkte aus Veranstaltungen aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich im Allgemeinen Wahlbereich verwenden. Studierende aller anderen Schularten können entsprechende Kurse auch im Allgemeinen Wahlbereich einbringen.

Zu den studierten Fächern zählt auch ein eventuelles Dritt- bzw. Erweiterungsfach. Hier dürfen allerdings analog zu den regulären Fächern nur solche Kurse bzw. Module in den Wahlbereich eingebracht werden, die nicht zum Pflichtprogramm des Dritt- bzw. Erweiterungsfachs gehören.

Zusätzlich zu Modulen und Kursen der eigenen Fächer dürfen gemäß §25a der universitären Prüfungs- und Studienordnung einige ergänzende Angebote im Wahlbereich verwendet werden:

  • Sprachkurse der Studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung des Zentrums für Sprache und Kommunikation (ZSK), oder aus dem Angebot eines Unterrichtsfachs (auch, wenn es nicht studiert wird), z.B. Lateinkenntnisse
  • Rhetorik- und Präsentationskurse des Zentrums für Sprache und Kommunikation (ZSK)
  • Lehrveranstaltungen, die dem Erwerb oder der Vertiefung von Kompetenzen in den lehramtsrelevanten Querschnittsthemen Bildung für Nachhaltige Entwicklung, Digitalisierung oder Inklusion dienen
  • in den Lehrämtern Grundschule, Mittelschule und Sonderpädagogik: Leistungen für den Erwerb einer Basisqualifikation

Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum wird zwar nicht direkt im Wahlbereich verbucht (sondern normalerweise in der entsprechenden Fachdidaktik), die dazugehörigen Leistungspunkte fließen aber in den freien Bereich ein (siehe „Wie bekommt man den Wahlbereich voll bzw. wie werden die Leistungen verbucht?“).

8. Wie bekommt man den Wahlbereich voll bzw. wie werden die Leistungen verbucht?

Der Wahlbereich wird hauptsächlich implizit gefüllt. D.h. es müssen nicht unbedingt Lehrveranstaltungen bzw. Module direkt in den Wahlbereich gebucht werden. In der Regel ist es ausreichend, wenn entsprechend „zu viele“ Leistungspunkte in den sonstigen Fächern verbucht sind. Das funktioniert so: in EWS sind mindestens 35 LP für das erfolgreiche Ablegen des Fachs erforderlich. Wenn nun aufgrund der absolvierten Veranstaltungen bzw. Module in diesem Bereich mehr als 35 LP verbucht sind, so werden diese „Überschusspunkte“ automatisch mit dem Wahlbereich verrechnet (ACHTUNG: Ausnahme Lehramt Gymnasium! Aufgrund der Regelung der LPO I ist dies beim Lehramt Gymnasium leider nicht so. Hier verfallen eventuelle Überschusspunkte aus dem erziehungswissenschaftlichen Bereich).

Ebenso wird in den Unterrichtsfächern oder den Dritteldidaktikfächern verfahren. Das studienbegleitende fachdidaktische Praktikum wird beispielsweise in der betreffenden Fachdidaktik verbucht. Die dadurch entstehenden Überschusspunkte werden mit dem Wahlbereich verrechnet. Im Extremfall kann man also die „15 LP Wahlbereich“ erfüllen, ohne eine einzige Leistung dort verbucht zu haben (sofern in den anderen Fächern genügend Überschusspunkte vorhanden sind).

Leistungen aus der eigenen Fächerkombination sollten auch immer im Rahmen dieser Fächer verbucht werden (in Flexnow steht hierfür die Option „zusätzliche Pflichtpunkte“ zur Verfügung). Es ist aber natürlich auch möglich, die Leistungen direkt im Wahlbereich zu verbuchen.

Die zusätzlichen Angebote vom ZSK und anderen Einrichtungen werden allerdings teilweise nicht über Flexnow verwaltet. Daher müssen diese Leistungen im Prüfungsamt eingereicht und im Wahlbereich verbucht werden. Entsprechende Anträge stehen auf der Homepage des Prüfungsamts zu Verfügung.

9. Wie funktioniert die Anerkennung extern erbrachter Leistungen für das Lehramt?

9.1 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anerkennung extern erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen in den Lehramtsstudiengängen ist an der Universität Regensburg durch § 13 der Prüfungs- und Studienordnung für den universitären Teil der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen geregelt.

Dabei ist folgendermaßen vorzugehen:

  • Laden Sie sich den Antrag auf Anerkennung extern erbrachter Leistungen von der Homepage des Prüfungsamts herunter und füllen Sie den oberen Teil bis zum dicken schwarzen Strich in der Mitte vollständig aus.
  • Begeben Sie sich mit diesem Formular sowie mit den Nachweisen über die anzuerkennenden Leistungen (Scheine / Zeugnisse sowie möglichst genaue Kursbeschreibungen) zu den zuständigen Fachvertretern /-innen bzw. Modulverantwortlichen, die Sie den Beschreibungen der Module entnehmen können, für die Sie eine Anerkennung beantragen möchten. Erste Ansprechpersonen können auch die Fachstudienberatungen bzw. Studiengangkoordinationen der jeweiligen Fächer sein.
  • Von den Fachvertretern /-innen bzw. Modulverantwortlichen wird Ihr Antrag geprüft und mit einer Unterschrift die Gleichwertigkeit der Leistungen bestätigt.
  • Das fertig ausgefüllte und unterzeichnete Antragsformular ist dann zusammen mit einer Kopie der ursprünglichen Leistungsnachweise (Originale zum Abgleich bitte mitbringen!) dem zuständigen Prüfungsamt vorzulegen, welches anschließend die Verbuchung im Prüfungsverwaltungssystem FlexNow vornimmt.

9.2 Anerkennung von Lehramtspraktika

Bei Anerkennungsfragen im Hinblick auf die laut § 34, § 93 und § 102 LPO I (externer Link, öffnet neues Fenster) zu erbringenden Lehramtspraktika sind sowohl das Praktikumsamt als auch die universitären Stellen der Fachdidaktik bzw. der Schulpädagogik notwendige Ansprechpersonen.

Pädagogisch-didaktisches Schulpraktikum

Leitung des Praktikumsamtes der entsprechenden Schulart sowie Ansprechperson der Schulpädagogik

Lehramt/SchulartPraktikumsamtSchulpädagogik
GS/MS/FSDr. Julia SteinbachDr. Julia Steinbach
RSBerR Wolfgang SeifertDr. Julia Steinbach
GyStDin Christine WutzDr. Julia Steinbach

Studienbegleitendes fachdidaktisches Praktikum

Leitung des Praktikumsamtes der entsprechenden Schulart sowie Ansprechperson der jeweiligen Fachdidaktik

Zusätzliches studienbegleitendes Praktikum

Grundschule: Dr. Julia Steinbach (Praktikumsamt) sowie Prof. Dr. Angela Enders oder Dr. Susanne Gebauer (Grundschulpädagogik)
Mittelschule: Dr. Julia Steinbach (Praktikumsamt) sowie Kristina Steinbauer (Schulpädagogik)

Sonderpädagogische Praktika

Leitung des Praktikumsamtes sowie Ansprechperson der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung 

Orientierungs-/Betriebspraktikum

Leitung des Praktikumsamtes der entsprechenden Schulart

Kontaktdaten

Verfahren

nach Rücksprache mit allen Beteiligten wie oben für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen beschrieben

10. Wie kann ich mich zu Modulprüfungen, zur Zulassungsarbeit bzw. zum Staatsexamen anmelden?

Die Anmeldung zu den verschiedenen Prüfungen erfolgt unterschiedlich.

Die Meldung zu den einzelnen Prüfungen im Rahmen der Module während des Studiums geschieht online über die Prüfungsverwaltungssoftware Flexnow.

Die Anmeldung zur Zulassungsarbeit (inkl. Themenabsprache etc.) erfolgt relativ informell direkt beim Themensteller. Alles weitere wie Abgabe der Arbeit beim Themensteller, Einreichung im Prüfungsamt, kann im jeweils zuständigen Prüfungsamt erfragt werden. Dort gibt es auch eventuell notwendige Anträge.

Sämtliche Regelungen zur Anmeldung für das Staatsexamen sind auf der Homepage des Prüfungsamts zu finden.

11. Wie funktioniert der Abschluss des Studiums?

Alle Lehramtsstudiengänge an der Universität werden durch die Erste Staatsprüfung abgeschlossen, dabei müssen - je nach den studierten Fächern - mehrere, in erster Linie schriftliche (§26 LPO I (externer Link, öffnet neues Fenster)), aber auch praktische (§27 LPO I (externer Link, öffnet neues Fenster)) und / oder mündliche (§28 LPO I (externer Link, öffnet neues Fenster)) Prüfungen abgelegt werden. Die Gesamtprüfungsnote setzt sich zu 60 % aus den Noten dieser Ersten Staatsprüfung und zu 40 % aus den Noten der universitären Modulprüfungen zusammen.

Zur Vorbereitung auf die schriftlichen Prüfungen können Lehramtsstudierende und Dozierende mit gültigem RZ-Account der Universität Regensburg hier auf Prüfungsaufgaben vergangener Examenstermine zugreifen.

Vor dem Staatsexamen ist nach §29 LPO I (externer Link, öffnet neues Fenster) bzw. §17 der jeweils gültigen Prüfungs- und Studienordnung für den universitären Prüfungsteil in einem Fach der gewählten Fächerverbindung oder in den Erziehungswissenschaften eine wissenschaftliche Abschlussarbeit (auch: "Zulassungsarbeit" oder "schriftliche Hausarbeit") anzufertigen. Für diese Arbeit wenden Sie sich bitte ca. ein Jahr vor dem geplanten Examenstermin direkt an den gewünschten Prüfer oder die gewünschte Prüferin.

Sämtliche Regelungen zur Anmeldung für das Staatsexamen und zur Abgabe der Zulassungsarbeit inklusive der Fristen für die nächsten Prüfungstermine sowie die notwendigen Antragsformulare sind auf der Homepage des Prüfungsamts zu finden.

12. Wie berechnet sich meine Examensnote?

Diese Frage ist leider nicht ganz einfach zu beantworten. Für die Berechnung der Endnote müssen mehrere Schritte vollzogen werden.

  1. Modulnoten
    Zuerst muss man für jedes absolvierte Modul anhand der Vorgaben der Modulbeschreibung die entsprechende Modulnote berechnen. Dabei können einzelne Module auch ohne Note abgeschlossen werden. Diese haben dann selbstverständlich keinerlei Auswirkung auf die weitere Notenzusammensetzung.
  2. Fachnoten 
    a) universitäre Prüfungsanteile
    Danach müssen die Modulnoten anhand der Vorgaben der universitären Prüfungs- und Studienordnung miteinander verrechnet werden, um die verschiedenen Fachnoten für die universitären Prüfungsanteile zu bilden. Erforderlich sind je eine Note für die Fachwissenschaft des Unterrichtsfachs bzw. der Unterrichtsfächer sowie je eine Note für die Fachdidaktik des Unterrichtsfachs bzw. der Unterrichtsfächer, die dann wiederum miteinander verrechnet werden müssen. Darüber hinaus ist je eine Note für den erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie ggf. für den Bereich Didaktik der Grundschule bzw. Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule erforderlich. Insbesondere für den letztgenannten Bereich kann sich die Berechnung relativ komplex gestalten, weil dafür die Leistungen der verschiedenen Teilfächer zu berüchsichtigen sind.  
    b) Prüfungsanteile aus dem Staatsexamen
    Sofern das Staatsexamen in einem Fach mehrere Prüfungen vorsieht, wird daraus die gemäß den Vorgaben der LPO I vorgesehene gewichtete Durchschnittsnote gebildet.
  3. Gesamtnote im Unterrichtsfach
    Die Noten für die Fachdidaktik und die Fachwissenschaft im Unterrichtsfach bzw. in den Unterrichtsfächern setzen sich jeweils zu 40 % aus den universitären Anteilen und zu 60 % aus den Ergebnissen aus den entsprechenden Staatsexamensprüfungen zusammen.
    Im Bereich des nicht vertieft studierten Lehramts (Grund-, Mittel- und Realschule) wird die so entstandene Fachdidaktiknote einfach gewichtet und die Note der Fachwissenschaft dreifach gewichtet (Teiler 4).
    Beim vertieft studiernten Lehramt (Gymnasium) wird die Note der Fachdidaktik einfach gewichtet und die Note der Fachwissenschaft achtfach gewichtet (Teiler 9).
  4. Gesamtnote im erziehungswissenschaftlichen Bereich sowie in der Didaktik der Grundschule bzw. den Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule
    Die vorliegenden universitären Durchschnittsnoten werden bei den „Nicht-Unterrichtsfächern“ (= EWS, Didaktik der Grundschule, Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule) im Verhältnis von 40 % zu 60 % jeweils mit den Noten der entsprechenden Examensprüfungen verrechnet.
  5. Endnote
    Die nun vorliegenden Fachnoten für das Unterrichtsfach bzw. die Unterrichtsfächer, den erziehungswissenschaftlichen Bereich und ggf. die Didaktik der Grundschule bzw. die Didaktiken einer Fächergruppe der Mittelschule sind nun abschließend noch mit der Note der Zulassungsarbeit zu einer Endnote zu verrechnen.
    Bei der Berechnung der Endnote beim Lehramt Grund-, Mittel- und Realschule wird die Fachnote EWS zweifach gewichtet. Die Fachnoten der Unterrichtsfächer bei Realschule bzw. bei Grund- und Mittelschule die Fachnoten des Unterrichtsfachs und der Didaktik der Grundschule bzw. der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule werden jeweils dreifach gewichtet. Die Note der Zulassungsarbeit wird einfach gewichtet. Schließlich wird die Summe daraus durch neun geteilt.
    Bei der Berechnung der Endnote beim Lehramt Gymnasium wird die Fachnote EWS einfach gewichtet, die Fachnoten der beiden Unterrichtsfächer werden je dreifach gewichtet, und die Zulassungsarbeit wird einfach gewichtet. Der Teiler ist folglich acht.

An einem Rechenbeispiel aus dem Bereich Lehramt Grundschule lässt sich das oben beschriebene Vorgehen folgendermaßen veranschaulichen:

  1. Unterrichtsfach:
    Durchschnittsnote aus den Modulen: 1,77;
    Durchschnittsnote aus den Examensprüfungen 2,00
  2. Fachdidaktik:
    Durchschnittsnote aus den Modulen: 2,00;
    Durchschnittsnote aus den Examensprüfungen 2,30
  3. EWS:
    Durchschnittsnote aus den Modulen von: 2,50;
    Durchschnittsnote aus den Examensprüfungen: 1,00
  4. Fach „Didaktik der Grundschule“:
    Durchschnittsnote aus den Modulen: 1,87;
    Durchschnittsnote aus den Examensprüfungen 2,30
  5. Note der Zulassungsarbeit: 1,00

Zunächst muss eine Fachnote Fachwissenschaft Unterrichtsfach gebildet werden.
(1,77 x 40 + 2,00 X 60) : 100 = 1,908
(weiterrechnen mit 1,90, weil die dritte Stelle ohne Rundung gestrichen wird).

Analog erfolgt die Berechnung der Fachnote Fachdidaktik Unterrichtsfach:
(2,00 x 40 + 2,30 x 60) : 100 = 2,18

Daraus ergibt sich die Fachnote Unterrichtsfach folgendermaßen:
(1,90 x 3 + 2,18 x 1) : 4 = 1,97

Die EWS-Fachnote berechnet sich so:
(2,5 x 40 + 1,00 x 60) : 100 = 1,60

Im Bereich „Didaktik der Grundschule“ errechnet sich die Fachnote wie folgt:
(1,87 x 40 + 2,3 x 60) : 100 = 2,12

Aus diesen Noten kann nun die Gesamtnote berechnet werden:

  • Unterrichtsfach: 1,97 x 3 = 5,91
  • EWS: 1,6 x 2 = 3,2
  • Didaktik der Grundschule: 2,12 x 3 = 6,36
  • Zulassungsarbeit: 1,00 x 1 = 1,00
  • 5,91 + 3,2 + 6,36 + 1 = 16,47
  • 16,47 : 9 = 1,83

Die Endnote des Ersten Staatsexamens lautet demnach 1,83.

13. Was muss ich tun, wenn ich neben dem Staatsexamen auch noch einen Bachelor machen möchte?

Eine irgendwie geartete „Anerkennung des Lehramts als Bachelor“ gibt es nicht. D.h. allein aufgrund eines erfolgreich absolvierten Lehramtsstudiums wird keinesfalls ein Bachelorgrad verliehen. Es ist aber natürlich möglich, Leistungen aus dem Lehramtsstudium auf einen Bachelorstudiengang anzurechnen, sofern die Leistungen gleichwertig sind. In der Regel ist dies nur beim Lehramt Gymnasium in relativ großem Umfang gewährleistet. Die nicht vertieften Lehrämter weisen meist größere Abweichungen von den Studieninhalten der Bachelorstudiengänge auf.

Bei eher naturwissenschaftlichen Fächerkombinationen (z.B. Mathe / Physik) ist die Anerkennung eines Bachelor of Science (B.Sc.) tendenziell schwieriger, da die entsprechenden Bachelorstudiengänge „Ein-Fächer-Studiengänge“ sind, also keine Fächerkombination vorsehen, sondern ausschließlich aus einem Studienfach bestehen. Daher gibt es oft große Überschneidungen mit einem der Unterrichtsfächer, das andere kann jedoch leider nicht oder nur teilweise angerechnet werden.

Dagegen ist es für Studierende des Gymnasiallehramts mit mathematisch-naturwissenschaftlichen Fächerkombinationen relativ leicht möglich einen Bachelor of Education (B.Ed.) im Studiengang Mathematisch-Naturwissenschaftliche Bildung zu erlangen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier.

Bei eher geisteswissenschaftlichen Fächerkombinationen (z.B. Deutsch / Geschichte) ist die Anerkennung eines Bachelor of Arts (B.A.) oftmals relativ einfach. Der entsprechende Studiengang (Kombinatorischer Bachelorstudiengang der Philosophischen Fakultäten) besteht genau wie das Lehramt aus einer Fächerkombination; es werden also mindestens zwei Fächer studiert, was zur Folge hat, dass die Quote der gleichwertigen Leistungen tendenziell höher ist.

Eine erfolgreich absolvierte Zulassungsarbeit kann, sofern sie inhaltlich gleichwertig ist, als Bachelorarbeit angerechnet werden. Dies ist jedoch immer eine Einzelfallentscheidung. Ein rechtlicher Anspruch auf Anerkennung besteht nicht.

Da die Anrechungsmechanismen relativ kompliziert sind, wird grundsätzlich eine persönliche Beratung empfohlen. Ansprechpartner bei den geisteswissenschaftlichen Fächern ist hier die Koordinierungsstelle Leistungspunkte.

14. Kann bei einem Studiengangswechsel in ein anderes Lehramt eine bereits bestandene Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung (EWS) angerechnet werden?

Eine bereits bestandene Teilprüfung der Ersten Staatsprüfung im Fach Erziehungswissenschaften kann nur beim Wechsel vom Studiengang Lehramt an Grundschulen hin zum Studiengang Lehramt an Mittelschulen und umgekehrt auf Antrag angerechnet werden, denn für diese beiden Fächer ist die Aufgabenstellung in der Ersten Staatsprüfung identisch. In den anderen Fällen ist eine solche Anrechnung beim Studiengangswechsel leider nicht möglich.

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