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FAQs

Häufig gestellte Fragen (FAQ’s):

1.   Studierende mit Beeinträchtigung / Handicap / chronischer Erkrankung,

      Behinderung, Entwicklungs- oder Teilleistungsstörung: Wer ist gemeint

      / Wer gehört dazu?

Zu dieser Gruppe zählen alle Studierenden, die irgendeine Art von chronischer physischer oder psychischer Beeinträchtigung haben und deren Beeinträchtigung so stark ausgeprägt ist, dass sie sich konkret studienerschwerend auswirkt.

Mögliche Beeinträchtigungsarten können zum Beispiel sein (Aufzählung nicht abschließend):

  •     Rheumatische Erkrankungen
  •     Chronische Magen-Darm-Erkrankungen
  •     Tumorerkrankungen
  •      Legasthenie
  •      Autismus
  •      Körper- und Sinnesbehinderungen (sehen / hören)
  •      u.s.w. …

Als „chronisch“ wird jede Erkrankung / Behinderung bezeichnet, die länger als 6 Monate andauert bzw. andauern wird (bei Neu- bzw. Erstdiagnosen).


2.   In welchem Fall kann ein Antrag auf Nachteilsausgleich gestellt werden?

Einen Antrag auf Nachteilsausgleich können alle Studierenden mit einer chronischen (psychischen oder physischen) Erkrankung, Behinderung, Entwicklungs- oder Teilleistungsstörung stellen, deren Beeinträchtigung so stark ausgeprägt ist, dass dadurch Probleme im Studium entstehen werden oder bereits entstanden sind und deren Ursache nicht eine in der Persönlichkeit des Prüflings verwurzelte Anlage ist, auf die sich die im Studium festzustellende Leistungsfähigkeit gerade bezieht. Nachteilsausgleichsmaßnahmen können dabei immer nur für die Zukunft beantragt und gewährt werden, einen rückwirkenden Nachteilsausgleich gibt es nicht!

Sinn und Zweck aller Nachteilsausgleichsmaßnahmen ist es, Chancengleichheit zu gewährleisten. Dafür sollen erkrankungsbedingte Nachteile im Studium im rechtlich zulässigen Rahmen möglichst gut ausgeglichen werden und es soll dafür Sorge getragen werden, dass im Studium niemand aufgrund seiner/ihrer (chronischen) Erkrankung und/oder Behinderung benachteiligt wird.

Ausführlichere Informationen zum Thema „Nachteilsausgleich“ finden Sie auf dieser Homepage unter folgendem Link:

www.uni-regensburg.de/studium/handicap/studium-pruefungen/index.html


3.   Wie muss ein Antrag auf Nachteilsausgleich genau aussehen?

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich besteht aus einem schriftlichen Antrag (bitte mit Absender, Adressat, Datum, Betreff, Unterschrift, Matrikelnummer und Angabe des Studiengangs bzw. der Studienfächer), den die Studierenden selbst verfassen müssen, sowie aus einem oder - bei unterschiedlichen Krankheitsbildern - gegebenenfalls mehreren ausführlichen ärztlichen Attest(en).

Während für Staatsexamensprüfungen in der Regel ein amtsärztliches Attest erforderlich ist, werden in allen Bachelor- und Masterstudiengängen an der UR sowie in studienbegleitende Prüfungen in der Regel ausführliche (fach-) ärztliche Atteste anerkannt und akzeptiert.

Sowohl der  Antrag als auch das Attest soll für den medizinischen Laien verständliche und nachvollziehbare Angaben zu folgenden Punkten beinhalten:

  • genaue Symptombeschreibung (verpflichtend); Angabe einer konkreten Diagnose ist nicht erforderlich, sie kann aber zusätzlich freiwillig erfolgen
  • Genaue und ausführliche Erläuterung der negativen Auswirkungen der Beeinträchtigung auf das Studium und in konkreten Prüfungssituationen
  • Sinnvoll, aber nicht zwingend, ist auch ein Vorschlag einer oder mehrerer passend erscheinender Nachteilsausgleichsmaßnahmen zur Kompensation der studienerschwerenden Beeinträchtigung und explizite Befürwortung derselben durch den Arzt
  • Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang außerdem auch eine  Prognose für den weiteren Studienverlauf bei Gewährung der vorgeschlagenen Nachteilsausgleichsmaßnahme(n)

Ausführlichere Informationen zum Thema „Nachteilsausgleich“ finden Sie auf dieser Homepage unter folgendem Link:

www.uni-regensburg.de/studium/handicap/studium-pruefungen/index.html


4.   Was sind Beispiele für Nachteilsausgleichsmaßnahmen, die beantragt

      werden können?

  • Verlängerung der Studienzeit,
  • Bedarfsgerechte Adaption von Studienmaterialien (z.B. größere oder klarer strukturierte Schrift bei Sehbehinderungen),
  • Modifikation von Studienleistungen (z. B. Hausarbeit statt Referat),
  • Gewährung einer verlängerten Bearbeitungszeit für Studien- und Prüfungsleistungen,
  • studienbegleitender Einsatz personeller Hilfen und/oder technischer Hilfsmittel zur Kompensation des Handicaps (z.B. Schreib- oder Vorlesekräfte, Gebärdensprachdolmetscher)
  • Abänderung von Praktikumsbestimmungen (z. B. Splitten von Praktikumszeiträumen)
  • Bevorzugte Wahlmöglichkeiten unter mehreren gleichen Lehrveranstaltungen
  • Nutzung von Ruhepausen während der Prüfung
  • Änderung der Prüfungsform (z.B. schriftliche statt mündlicher Prüfung)
  • ……

Da Nachteilsausgleichsmaßnahmen je nach Art und Ausprägung der Beeinträchtigung immer individuell beantragt und gewährt werden um der Art und Schwere der Behinderung Rechnung tragen zu können (vgl. SGB IX, § 126, Absatz 1), ist diese Aufzählung ausdrücklich nur beispielhaft zu verstehen.


5.   Welche Fristen gibt es bei der Antragstellung zu beachten?

An der Universität Regensburg müssen Anträge auf Nachteilsausgleich in der Regel immer acht Wochen vor der zu erbringenden Studien- oder Prüfungsleistung gestellt werden. Genaueres zur Frist ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Sollten Sie unverschuldet Schwierigkeiten haben, diese Fristen einzuhalten, wenden Sie sich bitte umgehend an unsere Beratungsstelle (siehe Ansprechpartner*innen).

Bei Zuständigkeiten außerhalb der Universität Regensburg, z.B. bei Staatsexamensprüfungen, nehmen Sie bitte direkt mit den entsprechenden Stellen Kontakt auf, um Fristen, einzureichende Unterlagen und eventuelle Besonderheiten abzuklären! Für Studierende der Lehrämter befindet sich auf der Homepage der Prüfungsverwaltung der Universität Regensburg ein extra Merkblatt zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs in Staatsexamensprüfungen. Bitte beachten Sie die dort genannten Vorgaben.


6.   An wen richte ich meinen Antrag auf Nachteilsausgleich / Bei wem muss

      ich meinen Antrag abgeben?

  • Alle Bachelor- und Masterstudiengänge der UR:

          Adressat der Anträge ist der jeweilige Prüfungsausschuss, einzureichen ist

          der Antrag beim zentralen Prüfungssekretariat

  • Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen:                                                 

           studienbegleitende Prüfungen: Adressat der Anträge ist der jeweiligen

           Prüfungsausschuss, einzureichen ist der Antrag beim zentralen

           Prüfungssekretariat                                                                          

           staatliche Prüfungen: zuständiges Ministerium/Landesprüfungsamt


7.   Wer entscheidet über meinen Antrag?

  • Alle Bachelor- und Masterstudiengänge an der UR:                                     

          Hier entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des

          jeweiligen Faches in Zusammenarbeit mit dem Referat für studienbezogene

          Rechtsangelegenheiten, das eine juristische Prüfung der beantragten

          Maßnahmen vornimmt

  • Studiengänge mit Abschluss Staatsexamen:                                                 

          studienbegleitende Prüfungen: analog Bachelor- und Masterstudiengänge

          staatliche Prüfungen: zuständiges Ministerium

Bei allen universitären Prüfungen gilt außerdem:

Wenn Sie wollen, dass vor einer ablehnenden Entscheidung über Ihren Antrag zusätzlich der Senatsbeauftragte für Studierende mit Beeinträchtigung zu Ihrer Situation gehört wird, müssen Sie dies grundsätzlich schriftlich in Ihrem Antrag fixieren.

Grundsätzlich gilt:

Alle am Thema „Nachteilsausgleich“ beteiligten Stellen unterliegen der Schweigepflicht!

Die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichsmaßnahmen wird in keinem Fall im Zeugnis vermerkt.


8.   Kann ich mich krankheitsbedingt beurlauben lassen? Was gibt es hierbei

      zu beachten?

Grundsätzliche Informationen zum Thema „Beurlaubung“ finden Sie auf der Homepage der Studierendenkanzlei unter folgendem Link: http://www.uni-regensburg.de/studium/studentenkanzlei/antraege-bescheinigungen/beurlaubung/index.html

Bitte lesen und beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse unbedingt sorgfältig alle auf dieser Seite aufgeführten Informationen und Fristen. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns (siehe Ansprechpartner*innen).

Beachten Sie, dass während der Beurlaubung keine Studien- und Prüfungsleistungen im Erstversuch erbracht werden können, jedoch Wiederholungsfristen in der Regel nicht unterbrochen werden, es sei denn, die einschlägige Prüfungsordnung sieht etwas anderes vor. Für den Fall, dass Sie eine Wiederholungsprüfung wegen eines triftigen Grundes nicht fristgerecht ablegen können, müssen Sie daher dringend rechtzeitig einen Antrag auf Prüfungsfristverlängerung stellen. Die Beurlaubung entbindet Sie nicht davon, von der Einzelprüfung gesondert zurückzutreten (sofern nicht zuvor bereits eine Verlängerung der Wiederholungsfrist gewährt wurde).

Wichtig: Dauert die Studienunterbrechung länger als 3 Monate an, müssen Studierende, die BAföG beziehen, das Amt für Ausbildungsförderung in Kenntnis setzen. Die Zahlungen werden dann ab dem 4. Monat der Erkrankung bis zur Wiederaufnahme des Studiums eingestellt.


9.   Welche Nachteilsausgleichsmöglichkeiten gibt es bei der Zulassung zum

      Studium?

Informationen zu Nachteilsausgleichsregelungen bei der Zulassung zum Studium (Stichwort „Sonderanträge“) finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link:

www.uni-regensburg.de/studium/handicap/zulassung-studium/index.html


10.  Ich benötige aufgrund meiner Beeinträchtigung Studienassistenz. Was

       muss ich tun?

Studienassistenz wird über die „Eingliederungshilfe zum Besuch einer Hochschule“ beim Bezirk (Sozialverwaltung) beantragt. Je nachdem, wann der Hilfebedarf im Studium absehbar wird, ist entweder der Bezirk am Wohnort (Unterstützungsbedarf schon vor Beginn des Studiums absehbar) oder der Bezirk am Studienort (Unterstützungsbedarf wird erst nach Beginn des Studiums bzw. während des Studiums erkennbar) zuständig. Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf den Internetseiten des Bezirks Oberpfalz unter folgendem Link: Hilfen für behinderte und seelisch kranke Menschen - Soziales & Gesundheit - Bezirk Oberpfalz (bezirk-oberpfalz.de) (Ansprechpartnerin: Frau Weiß, Blindenhilfe, Hochschule - Vorschule, Schule, Ausbildung - Bezirkssozialverwaltung - Ansprechpartner - Bezirk Oberpfalz (bezirk-oberpfalz.de)).

Unabhängig davon gibt es von Seiten der Universität verschiedene Unterstützungsangebote für Studierende mit Beeinträchtigung (u.a. Ruheraum, Literaturservice, EDV-Arbeitsplätze und Digitalisierungsservice für blinde Studierende und Studierende mit Sehbeeinträchtigung). Weitere Informationen hierzu finden Sie auf dieser Homepage unter folgendem Link: http://www.uni-regensburg.de/studium/handicap/spezielle-angebote/index.html

Diese Angebote wirken jedoch in erster Linie unterstützend und können in den meisten Fällen eine Studienassistenz nicht ersetzen.


11.   An wen kann ich mich wenden, wenn ich noch Fragen habe?

Beratung:                  siehe Ansprechpartner*innen

Rechtliche Fragen:    Referat I/2 – Studienbezogene Rechtsangelegenheiten:

                                Ariane Dörr (Vormittags)

                                Zi. 0.00.206 (ehemalige Buchhandlung Lehmanns zwischen 

                                Verwaltungsgebäude und Mensa (Beschilderung

                                Qualitätsmanagement folgen)

                                Telefon 0941 943-2318

                                Telefax 0941 943-2398

                                E-Mail ariane.doerr@ur.de



  1. Studium

Studieren mit Beeinträchtigung

Eine sehbehinderte Studentin mit Blindenstock wird von zwei sehenden Studentinnen durch das Zentrale Hörsaalgebäude begleitet

Kontakt

Dipl.-Psych. Stefanie Feuerer 


Studentenhaus, Zi. 2.18
Telefon 0941 943-2291
E-Mail: stefanie.feuerer@ur.de