Rechte prüfen
Bei einer konventionellen Publikation übertragen Sie alle Nutzungsrechte auf Ihren Verlag. Circa 80% aller Verlage erlauben aber unter bestimmten Bedingungen die Zweitveröffentlichung auf institutionellen Repositorien (wie dem Publikationsserver der Universität Regensburg). Genauere Informationen dazu finden Sie auf Verlagswebsites oder in Ihrem Publikationsvertrag unter Schlagworten wie Authors’ Rights, Copyright Transfer Statement/Agreement, Consent to Publish, Copyright Permissions, Manuscript Guidelines, Ethics, Guidelines.
Eine Übersicht über die Zweitveröffentlichungsrechte, die wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage Publizierenden in ihren Standardverträgen einräumen, bietet der Open Policy Finder (externer Link, öffnet neues Fenster). Sie zeigt auf einen Blick, ob und ggf. unter welchen Bedingungen eine Zweitveröffentlichung in einem Repositorium erlaubt ist. Dabei wird zwischen verschiedenen Versionen der Arbeit unterschieden:
- Submitted / Preprint (eingereichte Version vor der Begutachtung)
- Accepted / Postprint (begutachtete, überarbeitete und akzeptierte Version ohne Verlagslayout)
- Published / Verlagsversion (veröffentlichte Version)
Die Seite listet auch weitere Bedingungen und Einschränkungen auf, wie beispielsweise Embargofristen oder die Pflicht, zur Verlagsversion zu verlinken. Beachten Sie jedoch: Im Zweifel gilt immer der Publikationsvertrag!
Abweichend von den Standardbedingungen der Verlage können im Rahmen der DFG-geförderten Allianz- bzw. Nationallizenzen weitergehende Open-Access-Nutzungsrechte vereinbart worden sein. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen hierzu.
Bei einigen Verlagen (z. B. Springer, Wiley und Elsevier) kann man auch online über den RightsLink-Service des Copyright Clearance Center (externer Link, öffnet neues Fenster) um eine Erlaubnis zur Zweitveröffentlichung bitten. Rufen Sie dazu Ihre Arbeiten auf der Publikationsplattform des Verlages auf und klicken Sie auf den Link Request Permission (oder ähnlich). Ebenfalls eine Plattform für den automatisierten Handel mit Abdruckrechten (z.B. bei den Verlagen Hanser, Thieme oder Carlsen) ist der RightsLink der Frankfurter Buchmesse (externer Link, öffnet neues Fenster).
Rechte sichern im Publikationsvertrag
Ausgangslage und Empfehlungen
Bei Monographien, Büchern, Buchbeiträgen etc., die nach dem herkömmlichen Closed Access Modell veröffentlicht werden, verlangt der Verlag in der Regel die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte. Sie handeln hier jedoch üblicherweise einen individuellen Publikationsvertrag mit dem Verlag aus, in dem Sie bessere Bedingungen für sich festhalten können: Sichern Sie sich Ihr Recht auf eine Zweitveröffentlichung, um Ihr Werk auch an anderen Stellen veröffentlichen zu dürfen und damit sichtbarer machen zu können!
Auch bei Standardverträgen mit Zeitschriften kann man versuchen, Passagen aus der Textvorlage des Verlags zu streichen, die einer baldigen Zweitveröffentlichung entgegen stehen. Möglich ist es auch, dem Vertrag einen Passus anzuhängen, der eine Zweitveröffentlichung ermöglicht, einen so genannten Vertragszusatz. Dadurch werden Publikationen noch leichter auffindbar und nicht mehr hinter Bezahlbarrieren versteckt.
Matthias Spielkamp gibt zum Zweitveröffentlichungsrecht in der Wissenschaft folgende Empfehlung:
"Bei noch unveröffentlichten Werken wird es in der Regel so sein, dass der Verlag der Autorin einen Vertrag vorlegt. Dann ist zu prüfen, welche Rechte die Autorin an den Verlag abtreten soll und welche Absicht die Autorin hat – ob sie z.B. das Werk direkt nach Veröffentlichung in der Verlagspublikation öffentlich online zugänglich machen möchte, oder etwa erst nach einem Jahr. Dann muss die Autorin mit dem Verlag aushandeln, welche ausschließlichen Rechte für welche Nutzungsarten und welche Dauer an den Verlag gehen und welche bei der Autorin verbleiben sollen.
Unter welchen Umständen der Verlag sich auf eine derartige Verhandlung einlässt bzw. wie Erfolg versprechend diese Verhandlungen sein werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab (Prominenz der Autorin, Aufwand zur Produktion des Buches, Verhandlungsgeschick der Autorin). Dazu kann daher keine generelle Aussage getroffen werden.
Vielmehr geht es darum, die denkbaren Vorgehensweisen zu skizzieren, mit denen eine Autorin dem Verlag gegenüber treten kann. Sie kann zum einen Passagen aus der Textvorlage des Verlags streichen, die ihrer Absicht im Weg stehen, ihr Werk möglichst bald nach Verlagsveröffentlichung open access zu stellen. Zum anderen kann sie dem Vertrag einen Passus anhängen, der ihr dies ermöglicht, einen so genannten Vertragszusatz."
(Spielkamp, Matthias: Zweitveröffentlichungsrecht für Wissenschaftler: Geltende Rechtslage und Handlungsempfehlungen / Matthias Spielkamp. iRights.Lab Policy Paper Series Nr. 1 https://irights.info/artikel/open-access-policy-paper-zum-zweitveroeffentlichungsrecht-fuer-wissenschaftler-veroeffentlicht/25264 (externer Link, öffnet neues Fenster) CC-BY-ND (externer Link, öffnet neues Fenster))
Streichungen vornehmen
Zur Möglichkeit, in einem Publikationsvertrag Streichungen vorzunehmen, schreibt das Open-Access-Network (externer Link, öffnet neues Fenster):
“Autor*innen können Verlagsverträge verändern, die ihre Rechte für eine Zweitveröffentlichung in einem Repositorium einschränken, indem sie Ausdrücke wie exklusive Abgabe aller Rechte ebenso wie weitere einschränkende Formulierungen wie z. B. ausschließliche Nutzungs- oder Verwertungsrechte deutlich durchstreichen. […] Ein Begleitbrief sollte auf die Änderungen aufmerksam machen.”
Hier ist jedoch zu beachten, dass Verträge sich nicht nur von Verlag zu Verlag und Publikationsform zu Publikationsform unterscheiden, sondern mitunter auch von Autorin zu Autorin. Kleinste Veränderungen können große Wirkung haben – oder eben auch nicht haben. Das bedeutet nicht, dass Autorinnen davor zurück scheuen sollten, selbst Änderungen vorzunehmen, doch es ist wünschenswert, dass – wenn möglich – auch eine im Urheberrecht versierte Juristin einen Blick auf die Veränderungen bzw. das Ergebnis wirft. Das kann die Hausjuristin der Universität oder des Forschungszentrums sein (wenn vorhanden und verfügbar), aber auch eine externe Juristin, was jedoch üblicherweise mit Kosten verbunden ist.
Verträge ergänzen
Eine Alternative kann ein so genannter Vertragszusatz sein. Durch ihn werden, wenn er juristisch solide formuliert ist, Nachfragen bei Expertinnen überflüssig. Das reduziert Komplexität und Kosten. Das Open-Access-Network (externer Link, öffnet neues Fenster) beschreibt das Vorgehen wie folgt:
"Alternativ zu Streichungen können Autor*innen dem Verlagsvertrag einen Zusatz beifügen, um sich so das einfache Nutzungsrecht für die Onlinenutzung auf einem Dokumentenserver vorzubehalten. Dieser Zusatz muss vom Verlag gegengezeichnet werden, um Rechtsgültigkeit zu erlangen.
Der bekannteste Vertragszusatz ist das SPARC Author's Addendum (externer Link, öffnet neues Fenster). Es wurde durch die Scholarly Publishing and Academic Resources Coalition (SPARC) (externer Link, öffnet neues Fenster) entwickelt, einem Zusammenschluss von Bibliotheken in den USA und Kanada mit dem Ziel, die Entwicklung neuer wissenschaftlicher Kommunikationsmodelle anzuregen, welche die Verbreitung von wissenschaftlicher Literatur steigern und den finanziellen Druck auf Bibliotheken reduzieren. Das Addendum besteht aus zwei Teilen: dem eigentlichen Vertragsanhang und einer Benutzungsanweisung. Mittels der Scholar's Copyright Addendum Engine (externer Link, öffnet neues Fenster) von Science Commons (externer Link, öffnet neues Fenster) und SPARC können Autor*innen je nach Wunsch ein Addendum in den Varianten Access – Reuse, Delayed Access und Immediate Access automatisch erstellen. Access – Reuse bedeutet, die Autor*innen behalten ausreichende Rechte, um den Artikel neben der Veröffentlichung in einem Verlag unter eine nichtkommerzielle Creative Commons (CC BY-NC) oder eine vergleichbare Lizenz zu stellen. Bei dem Delayed-Access-Modell können Autor*innen die Autorenversion sofort online bereitstellen, die Verlagsversion jedoch erst nach Ablauf von sechs Monaten. Immediate Access erlaubt dagegen, sofort bei Erscheinen sowohl die Verlagsversion als auch die Autorenversion online bereit zu stellen."
Neben dem SPARC Author’s Addendum (SAA) nennt das Open-Access-Network (externer Link, öffnet neues Fenster) eigene Beispiele für Vertragszusätze:
- “Der Verlag stimmt zu, dass der Autor das nichtexklusive Recht behält, eine digitale Kopie des Dokumentes vor/während/nach der Publikation durch den Verlag zeitlich unbeschränkt auf einen öffentlich zugänglichen akademischen Non-Profit-Server zu legen. Der Autor verpflichtet sich, das Originaldokument auf dem akademischen Non-Profit-Server zu zitieren.”
- “Für eine Online-Veröffentlichung des Werkes wird dem Verlag ein einfaches Nutzungsrecht ohne Benutzungspflicht eingeräumt. Dem Autor steht es frei, das Werk mit dem Zeitpunkt des Erscheinens als Buchversion parallel kostenlos als PDF-Datei im Internet über seine Homepage, einen institutionellen Server oder ein geeignetes fachliches Repositorium öffentlich zugänglich zu machen.”
Für den – sicher nicht seltenen – Fall, dass ein Vertrag mit einem nicht-deutschsprachigen Verlag getroffen werden soll, schlägt das Open Access Network (externer Link, öffnet neues Fenster) eine englische Formulierung vor:
I hereby declare that I do not wish to assign the exclusive copyright to (Name des Verlages) but reserve the right to publish the article in full on an open access platform.
Wie bereits angesprochen, sollte eine solche Vereinbarung immer vom Verlag gegengezeichnet sein, da es sonst im Fall einer Auseinandersetzung strittig sein kann, ob der Vertragszusatz Geltung erlangt hat. Denn rechtlich gesehen muss der Zusatz wohl als ein (Gegen-)Angebot der Autorin an den Verlag gesehen werden, das der Verlag erst wieder annehmen muss, damit sich die Autorin auf die Gültigkeit verlassen kann. Wahrscheinlich kommt die Annahme auch dadurch zustande, dass der Verlag den Text veröffentlicht, nachdem die Autorin ihm das SAA zugeschickt hat. Dafür muss aber sehr klar aus dem Schreiben der Autorin an den Verlag hervor gehen, dass das SAA Bestandteil des Vertrags werden soll. Das wird in der Regel dadurch erreicht, dass direkt bei der Unterschrift und zusätzlich durch ein Begleitschreiben darauf hingewiesen wird, dass das SAA Geltung erlangen soll.
Erfolgsaussichten und Problematiken
Wie erfolgversprechend es ist, dass der Zusatz akzeptiert wird, beschreibt Mantz wie folgt:
“Das SAA ist ein vorformulierter Vertragsanhang, enthält also Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Urheber dem Verlag stellt. Lässt sich der Verlag auf diese Abänderungen des Verlagsvertrags nicht ein, so bleibt dem Urheber nur, auf seine entsprechenden Forderungen zu verzichten oder vom Vertragsschluss ganz abzusehen. Die Einbeziehung der SAA beruht also auch maßgeblich auf dem Verhandlungsgeschick des Urhebers.” (Reto Mantz: Open Access-Lizenzen und Rechtsübertragung bei Open Access-Werken, in: Gerald Spindler (Hg.): Rechtliche Rahmenbedingungen von Open Access-Publikationen, Göttinger Schriften zur Internetforschung, Band 2, Göttingen 2006, S. 98)
Mantz weist jedoch ebenfalls darauf hin, dass es seiner Einschätzung nach ein schwer wiegendes Problem mit dem SAA selbst gibt. Aus Gründen, die hier nicht näher erläutert werden sollen, sieht Mantz einen Konflikt zwischen den Bestimmungen des deutschen Urheberrechts und den Freiheiten, die der Autorin durch das SAA zukommen sollen – nämlich die Möglichkeit zu haben, das Werk auch online im Open-Access-Modell zugänglich zu machen:
“Wird das SPARC Author’s Addendum direkt oder in einer wörtlichen Übersetzung verwendet, so resultiert dies in einem Dissens, eine Einigung zwischen Verlag und Urheber kommt nicht zustande. Der Vertrag wird demzufolge nicht geschlossen.” (a.a.O., S. 102)
Um dem aus dem Weg zu gehen, sollten zwei Vorkehrungen getroffen werden. Zum einen muss das SAA bei Verlagen, bei denen die Vertragssprache nicht Englisch ist, in der jeweils gängigen Sprache vorliegen.
Zum anderen: “Es empfiehlt sich demnach, das SAA vor Absendung so abzuändern, dass eine rechtlich wirksame Einschränkung der zu übertragenden Nutzungsrechte erfolgen kann. Als dem Urheber zu erhaltende Nutzungsarten könnten die digitalen bzw. elektronischen Verbreitungsmethoden gewählt werden. Das SAA sollte für diesen Fall so abgeändert werden, dass die Rechte nicht für „jedes Medium“, sondern für die Verwendung auf „elektronischem Wege“ vorbehalten werden. Allerdings ist in diesem Fall der Einsatz der Creative-Commons-Lizenz nicht mehr möglich, da diese eine Beschränkung auf den elektronischen Vertrieb nicht vorsieht. Die Digital-Peer-Publishing-Lizenz würde dieser Anforderung gerecht.” (a.a.O., S. 101)
Für Verträge mit deutschen Verlagen schlägt er daher folgende Formulierung vor: “Der Urheber erteilt dem Verlag für die elektronische Publikation nur ein einfaches Nutzungsrecht. Er behält sich vor, das Werk unter eine Open Access-Lizenz, z. B. die „Digital Peer Publishing License“ zu stellen, die die elektronische Verbreitung gestattet.” (a.a.O., S. 103)
Seine Schlussfolgerung: “Mit der Annahme des Vertrages inklusive dieser Klausel durch den Verlag ist ein Vertrag geschlossen, der dem Urheber die Verfügungsgewalt über die elektronische Publikation erhält.” (a.a.O., S. 103)"
Zweitveröffentlichung dank Urheberrechtsgesetz
Haben Sie dem Verlag im Vertrag ausschließliche Rechte nur zeitlich begrenzt übertragen und ist diese zeitliche Begrenzung bereits abgelaufen, können Sie Ihr Werk ebenfalls ohne Rücksprache mit dem Verlag zweitveröffentlichen. Falls Sie in Ihrem Verlagsvertrag zeitlich unbegrenzt nicht-ausschließliche Rechte an den Verlag übertragen haben, können Sie Ihr Werk ebenfalls zusätzlich auf ein Repositorium stellen.
Nur bei Erstveröffentlichung in Periodika (nicht Monographien oder Sammelbände), auf die deutsches Urheberrecht Anwendung findet, gilt zusätzlich die gesetzliche Verwertungsbefugnis nach UrhG § 38 (1) (externer Link, öffnet neues Fenster): Wenn das Werk nach dem 1.1.1995 veröffentlicht ist und kein schriftlicher Verlagsvertrag geschlossen wurde oder sich der Verlag auf die gesetzlichen Regelungen beruft, ist die öffentliche Zugänglichmachung ein Jahr nach Erscheinen erlaubt, da sich dann das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht wandelt. Hierfür wurde auch keine Einschränkung hinsichtlich der Nutzung der Verlasgversion und des gewerblichen Zwecks gemacht.
Für Beiträge in nicht-periodischen Sammlungen (z. B. Konferenzbände) gilt die zusätzliche Voraussetzung, dass keine Vergütung gezahlt wurde (UrhG § 38 (2) (externer Link, öffnet neues Fenster)).
Für öffentlich geförderte Forschungsergebnisse, die in Periodika erstveröffentlicht wurden, erlaubt das Urheberrechtsgesetz seit dem 1. Januar 2014 unter bestimmten Bedingungen die Zweitveröffentlichung nach einem Jahr. Siehe UrhG § 38 (externer Link, öffnet neues Fenster) Abs. 4.
Seit dem 1. Januar 2014 erlaubt das Urheberrechtsgesetz (externer Link, öffnet neues Fenster) unter bestimmten Umständen die Zweitveröffentlichung öffentlich geförderter Forschungsergebnisse. § 38 Abs. 4 UrhG (externer Link, öffnet neues Fenster) lautet:
Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Das bedeutet in der Praxis:
- Wer? Autorinnen und Autoren, deren Forschungstätigkeit zu mehr als 50% mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.
- Was? Es dürfen wissenschaftliche Arbeiten aus Zeitschriften zweitveröffentlicht werden, die mindestens zweimal jährlich erscheinen. Anderslautende Vereinbarungen im Publikationsvertrag sind unwirksam.
- Wie? Veröffentlicht werden darf die akzeptierte Manuskriptversion ("Postprint"), d. h. die Endfassung nach dem Begutachtungsprozess, nicht aber die Verlagsversion. Die Manuskriptversion unterscheidet sich von der Originalversion nur durch den Verzicht auf das Verlagslayout und das Verlagslogo, inhaltlich (Text und Abbildungen) sind sie aber gleich. Die Quelle der Erstveröffentlichung muss angegeben werden. Die Zweitveröffentlichung darf nicht unter eine CC-Lizenz gestellt werden.
- Wo? Die Zweitveröffentlichung darf auf einem nicht-kommerziellen Repositorium (es sollte in Deutschland betrieben werden) oder einer privaten Website erfolgen. Die Arbeit darf jedoch nicht in gedruckter Form zweitveröffentlicht werden, denn erlaubt ist nur die öffentliche Zugänglichmachung (elektronische Publikation), nicht aber die Vervielfältigung (Druck). Ausdrucke für den privaten und den eigenen wissenschaftlichen Gebrauch sind zulässig.
- Wann? Die Zweitveröffentlichung darf frühestens 12 Monate nach Erstveröffentlichung erfolgen. Das Einbringen in ein Repositorium mit Angabe eines Embargos – sodass die Metadaten sichtbar, der Volltext aber erst nach diesem Embargo zugänglich ist – ist im Publikationsserver der Universität Regensburg leicht möglich und kann sofort erfolgen. Dies wird empfohlen.
Weitere Informationen zum Urheber- bzw. Zweitveröffentlichungsrecht finden Sie hier:
- Bruch, Christoph; Pflüger, Thomas, 2014: Das Zweitveröffentlichungsrecht des § URHG § 38 Abs. URHG § 38 Absatz 4 UrhG : Möglichkeiten und Grenzen bei der Anwendung in der Praxis (externer Link, öffnet neues Fenster)
- FAQ zum Zweitveröffentlichungsrecht der Schwerpunktinitiative „Digitale Information“ der Allianz der deutschen Wissenschaftsorganisationen (externer Link, öffnet neues Fenster)
- Informationen des Open-Access-Network zum Urheberrecht (externer Link, öffnet neues Fenster)
Das Zweitveröffentlichungsrecht muss nur dann herangezogen werden, wenn nicht auf andere Weise bessere Bedingungen (z. B. Nutzung der Verlagsversion oder kürzere/keine Embargofristen) für die Zweitveröffentlichung entstanden sind, beispielsweise über §38 Absatz 1–3 UrhG (externer Link, öffnet neues Fenster), über individuelle Regelungen im Publikationsvertrag oder über die Standardbedingungen der Verlage (siehe Rechte prüfen).
Zweitveröffentlichungsrecht bei Dissertationen
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