Prüfungsrechtliche Sonderregelungen im WS 2020/21 (Freier Prüfungsversuch)
Gemäß § 9 Abs. 1 der Rahmenprüfungsordnung – Wintersemester 2020/21 werden schriftliche Prüfungen, die ab 20.01.2021 und danach innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs (= bis 30.04.2021) dieser Ordnung angetreten werden, im Falle des Nichtbestehens nicht gewertet (freier Prüfungsversuch).
Bitte beachten Sie, dass nun im Gegensatz zur Regelung aus dem Sommersemester 2020 nun der Prüfungsversuch angetreten werden muss. Ein Nichtantritt zu einer angemeldeten Prüfung führt zu einem Versäumnis.
Diese Regelung gilt jedoch gem. § 9 Abs. 1 Satz 4 der Rahmenprüfungsordnung – Wintersemester 2020/21 nicht für Abschlussarbeiten und gleichfalls im Falle des Unterschleifs!
Hinweise zur Einreise-Quarantäneverordnung (EQV)
Aktuell gelten bei der Einreise aus Risikogebieten (z.B. Tschechien, Slowakei, Tirol/Österreich) besondere Vorschriften (§ 1 Einreise-Quarantäneverordnung).
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 b EQV besteht jedoch u.a. eine Ausnahme von der eigentlich vorgeschriebenen häuslichen Quarantäne für Personen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck … ihres Studiums … in den Freistaat Bayern begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger), wobei die zwingende Notwendigkeit (z.B. Prüfung) durch … die Bildungseinrichtung zu bescheinigen ist.
Eine entsprechende Bescheinigung erhalten Sie im Fall einer Teilnahme an einer Präsenzprüfung bei dem für diese Prüfung zuständigen Lehrstuhl.
Aktuelle Updates und Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus an der UR erhalten Sie hier.
Abschlussarbeit können bis auf Weiteres als PDF-Datei via E-Mail eingereicht werden. Verwenden Sie bitte zwingend die Ihnen zugewiesene stud.-Adresse und schicken Ihre E-Mail samt PDF-Datei gleichzeitig an das Prüfungssekretariat (pa.phil@ur.de) sowie an Ihre Gutachter/innen in CC.
Sobald es Ihnen möglich ist, müssen Sie ein gebundenes Exemplar im Prüfungssekretariat Geisteswissenschaften nachreichen (per Post oder per Einwurf in unseren Briefkasten). Die Plagiatserklärung (siehe Zulassungsschreiben) muss zwingend im Original unterschrieben werden. Dieses Exemplar wird dann ordnungsgemäß archiviert.
Selbstverständlich ist es möglich, die Arbeit entsprechend der Vorgaben im Zulassungsschreiben einreichen. Die gebundenen Exemplare können entweder per Post eingereicht oder in den Fristenbriefkasten vor dem Verwaltungsgebäude eingeworfen werden.
ACHTUNG:
Keinesfalls darf die Arbeit in den Briefkasten des Prüfungsamtes eingeworfen werden, da es sich hierbei um keinen Fristenbriefkasten handelt!
In beiden Fällen muss das Paket natürlich an uns adressiert werden.
Bitte stimmen Sie sich mit Ihrer/Ihrem jeweiligen Themensteller*in ab, ob es in der derzeitigen Situation zu Einschränkungen bei der Bearbeitung der Abschlussarbeit kommt (z.B. Literaturzugang, Zugang zu Labor, Kontakt mit anderen Personen, etc.). Sollten Sie eine Verlängerung benötigen, dann vereinbaren Sie bitte mit Ihrer/Ihrem Themensteller*in einen neuen Abgabetermin. Dieser neue bilateral festgelegte Termin sollte dann durch die/den Themensteller*in der/dem Prüfungsausschussvorsitzenden per E-Mail zur Genehmigung vorgeschlagen werden. Sofern diese*r zustimmt, teilt die/der Prüfungsausschussvorsitzende ihr/sein Einverständnis dem/der Themensteller*in, der/dem Studierenden und in "CC" dem Prüfungssekretariat mit.
Das Prüfungssekretariat korrigiert die Bearbeitungsfrist in FlexNow und informiert Sie mit einer automatisierten E-Mail über den neuen Abgabetermin.