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Beurlaubung

Studierende können auf Antrag aus gemäß Art. 93 Abs. 2 BayHIG von der Verpflichtung zu einem ordnungsgemäßen Studium befreit werden (Beurlaubung).


Insbesondere folgende Gründe für eine Beurlaubung sind dabei anerkannt:

  • Auslandsstudium
  • Eigene Krankheit
  • Kinderbetreuung
  • Studienbezogenes Praktikum
  • Freiwilligendienst
  • Pflege naher Angehöriger, wenn die Pflege nicht durch eine andere Person erbracht werden kann

Der Antrag auf Beurlaubung ist nach Anmeldung mit Ihren Zugangsdaten online über das SPUR Portal über "Service" - "Anträge" - "Beurlaubung" zu stellen und im Rahmen der Antragstellung durch geeignete Nachweise (Upload als PDF-Datei) zu belegen. Bitte beachten Sie nach der Auswahl des gewünschten Beurlaubungsgrundes in SPUR die Hinweise zu den erforderlichen Nachweisen am Seitenanfang.

Der Grund für die Beurlaubung muss sich mindestens über die Hälfte der Vorlesungszeit erstrecken.


Die Beurlaubung soll während der Rückmeldung beantragt werden. Ein später gestellter Antrag wird nur berücksichtigt, wenn der Beurlaubungsgrund nicht vorhersehbar war. Tritt der die Beurlaubung rechtfertigende Grund erst später ein, ohne dass dies vorhersehbar war, kann der Antrag noch spätestens bis 15. Dezember (für das laufende Wintersemester) bzw. 15. Juni (für das laufende Sommersemester) gestellt werden (Ausschlussfristen!). Bei Praktika ist daher der Antrag vor Antritt des Praktikums zu stellen. Eine nachträgliche Beurlaubung für zurückliegende Semester ist ausgeschlossen. Beurlaubungen im ersten Fachsemester sind nur möglich, wenn der Beurlaubungsgrund nach der Immatrikulation eingetreten ist und vor der Immatrikulation nicht absehbar war.


Länge der Beurlaubung

Die Beurlaubung kann in der Regel nur bis zu zwei Semester gewährt werden (Ausnahmen Mutterschutz, Kinderbetreuung und Pflege naher Angehöriger).
Eine Rücknahme der Beurlaubung kann jeweils nur bis zum Vorlesungsende des Semesters beantragt werden, für das die Beurlaubung ausgesprochen wurde. Bitte senden Sie den Antrag ausgefüllt und unterschrieben als Scan per Mail mit dem Betreff Rücknahme Beurlaubung, Name, Vorname, Matrikelnummer an studierendenkanzlei@ur.de.


Leistungen und Prüfungen während der Beurlaubung

Während der Beurlaubung können Sie keine Studien- und Prüfungsleistungen im Erstversuch erbringen. Das Anfertigen einer Abschlussarbeit zählt auch als Prüfungsleistung. Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Durch die Beurlaubung werden Wiederholungsfristen in der Regel nicht unterbrochen, es sei denn die einschlägige Prüfungsordnung sieht etwas anderes vor. Wenn die Wiederholungsfristen weiterlaufen, müssen Sie für den Fall, dass Sie eine Wiederholungsprüfung wegen eines triftigen Grundes nicht fristgerecht ablegen können, rechtzeitig einen Antrag auf Prüfungsfristverlängerung stellen. Die Beurlaubung entbindet Sie nicht davon, von der Einzelprüfung gesondert zurückzutreten.


Spezielle Informationen zur Beurlaubung wegen Kinderbetreuung

Mütter und Väter haben einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu vierundzwanzig Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden.
Studentinnen und Studenten können Elternzeit geltend machen zur Betreuung

  • eines Kindes, für das ihnen die Personensorge zusteht;
  • eines Kindes eines unverheirateten Vaters, der nicht sorgeberechtigt ist, mit Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter.

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht, wenn das Kind mit der Antragstellerin / dem Antragsteller im selben Haushalt lebt und von ihr / ihm überwiegend selbst betreut und erzogen wird.
Die Elternzeit kann auch von beiden Eltern gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Die Elternzeit ist jedoch insgesamt auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt.


  1. Studium

Studierendenkanzlei

Universität Regensburg
Studierendenkanzlei
93040 Regensburg

Telefon 0941 943-5500
studierendenkanzlei@ur.de


ERREICHBARKEIT - Telefon:

Mo. bis Fr. 8 bis 12 Uhr sowie Mo. bis Do. 13 bis 16 Uhr

ÖFFNUNGSZEITEN - vor Ort:

Di. bis Do. 9 bis 12 Uhr