Die §§ 30, 31 GmbHG (Kapitalerhaltung; verbotene Rückzahlungen) regeln den für die GmbH charakteristischen und weiterhin zentralen Grundsatz der Kapitalerhaltung. Sie treten ergänzend zu den Vorschriften der sog. Kapitalaufbringung in der GmbH hinzu. Für die beschränkte Kapitalbindung hat sich die Bezeichnung als Kapitalschutz herausgebildet. Das komplementäre Zusammenspiel zwischen Kapitalaufbringung und Kapitalerhaltung besteht darin, dass das durch die Gesellschafter ordnungsgemäß aufgebrachte Stammkapital der GmbH anschließend der Kapitalerhaltung unterliegt und demzufolge nicht ohne Weiteres an die Gesellschafter wieder ausgezahlt werden kann. Neben dem Grundsatz der Kapitalaufbringung ist jener der Kapitalerhaltung das „Kernstück des GmbH-Rechts“. Prof. Herresthal hat in dem neuen Online-Kommentar BeckOGK GmbHG die §§ 30, 31 GmbHG ausführlich kommentiert (ca. 320 Seiten). Die Kommentierung ist mit Stand Juni 2024 online gestellt und wird regelmäßig aktualisiert.