Nach der Entscheidung des BGH v. 14.5.2024 – XI ZR 327/22
- entfalten Vertragsverhältnisse zwischen Banken im Zahlungsverkehr keine Schutzwirkung zugunsten Dritter, sondern greift die Drittschadensliquidation ✔ (ständige Rspr.),
- ist für den Beginn der Verjährung des Anspruchs bei der Drittschadensliquidation grundsätzlich auf den Zedenten abzustellen ✔ (entspricht h.Lit.)
- muss die Bank des Empfängers im Überweisungsverkehr vor Gutschrift ggf. die Zwischenbank auf eine objektiv evidente Gefährdung der Interessen des Zahlers hinweisen ✔ (ständige Rspr.), aber: Der Senat überspannt die Anforderungen kolossal, wenn er das Unterbleiben einer Gutschrift schon am Folgetag fordert, nachdem ein Dritter (RA) mit falschem Hinweis („Verfügungsverbot“ zulasten des Empfängers) ein aufsichtliches Gutschrift- und Verfügungsverbot übersendet. Somit müsste eine Bank nach Eingang solcher Schreiben Dritter (!) das Konto bis zur Klärung in angemessener Zeit umgehend sperren…, was dann nicht als Pflichtverletzung gegenüber dem Kunden gewertet werden dürfte. Dies widerspricht der Automatisierung des Zahlungsverkehrs und den berechtigten Interessen der Kontoinhaber.
- soll die „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ als echte Umkehr der Beweislast auch bei der Verletzung von Warn- und Hinweispflichten der Bank im Zahlungsverkehr gelten ❌ Leider blendet der Senat aus, dass die echte Beweislastumkehr bei dieser Vermutung weiterhin umstritten ist, im Versicherungsrecht nicht angewendet wird und der Senat diese Umkehr zugunsten von Anlegern mit deren notwendigem Schutz begründet hat. Eine teleologische Begründung fehlt in der aktuellen Entscheidung völlig, der Verweis auf eine OLG-Entscheidung zum Schließfachvertrag ersetzt eine solche für den automatisierten Zahlungsverkehr nicht...