Debatten um die gerichtliche Durchsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) kreisen in Deutschland regelmäßig um die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit. Ihr Ertrag ist gering. In einem Kasseler Tagungsbeitrag ist Robert Uerpmann-Wittzack der Frage nachgegangen, warum der Versuch einer unmittelbaren Anwendung regelmäßig ins Leere geht und wie der Umsetzungsprozess gestaltet werden muss, um justiziabel zu sein. In Kurzform:
- Intregration lässt sich einklagen, doch sind dem de lege lata Grenzen gesetzt.
- Inklusion lässt sich nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht einklagen.
- Inklusion setzt Planung unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen voraus.
- Verbands- und Individualklagerechte können Planungspflichten ebenso absichern wie die Umsetzung des Geplanten.
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