Direkt zum Inhalt


Aktuelles: Lassen sich Inklusion und Barrierefreiheit einklagen?

Gerichtliche Durchsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland

06. März 2026, von Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Völkerrecht

  • Rechtswissenschaft

Debatten um die gerichtliche Durchsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) kreisen in Deutschland regelmäßig um die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit. Ihr Ertrag ist gering. In einem Kasseler Tagungsbeitrag ist Robert Uerpmann-Wittzack der Frage nachgegangen, warum der Versuch einer unmittelbaren Anwendung regelmäßig ins Leere geht und wie der Umsetzungsprozess gestaltet werden muss, um justiziabel zu sein. In Kurzform:

  • Intregration lässt sich einklagen, doch sind dem de lege lata Grenzen gesetzt.
  • Inklusion lässt sich nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht einklagen.
  • Inklusion setzt Planung unter Mitwirkung von Menschen mit Behinderungen voraus.
  • Verbands- und Individualklagerechte können Planungspflichten ebenso absichern wie die Umsetzung des Geplanten.

 

https://epub.uni-regensburg.de/78713/ (externer Link, öffnet neues Fenster)

Kontakt aufnehmen

Bei Rückfragen kontaktieren Sie gerne den Lehrstuhl

E-Mail: Lehrstuhl.Uerpmann-Wittzack@jura.uni-regensburg.de

nach oben