Arbeitszeiten von 9-17h in der Großkanzlei als Folge des LkSG? Muss ein Unternehmen, das dem LkSG unterworfen ist, tatsächlich bei Kanzleien, die ihm Rechtsdienstleistungen „zuliefern“, für die Einhaltung des deutschen Arbeitsrechts sorgen? Die Regelungen des LkSG zu menschenrechtlichen Risiken überschneiden sich in den § 2 II Nrn. 5-8 LkSG u.a. mit zentralen Regelungen zum Arbeitsschutz, dem Schutz der Koalitionsfreiheit und des Mindestlohns im deutschen Arbeitsrecht. Dabei geht das LkSG zum Teil über das deutsche Arbeitsrecht hinaus, zum Teil bleibt es hinter diesen zurück. Zudem ist der Verstoß gegen das LkSG mit einem umfangreichen Sanktionsbouquet versehen.
Diese Parallelität der Regelungsregime versucht mein Beitrag in der Beilage Nr. 3 zur NZA Heft 22/2023 (S. 65-72) vom 20.12.2023 sowohl hinsichtlich der normativen Vorgaben als auch der Sanktionen bei ihrer Nichteinhaltung methodenkonform aufzulösen. Danach ist § 2 Abs. 2 Nr. 5 LkSG nur einschlägig, wenn ein grundlegendes strukturelles Defizit in Bezug auf die Beachtung des deutschen Arbeitsschutzes vorliegt. § 2 Abs. 2 Nr. 6 LkSG erfordert im Inland fundamentale Verstöße gegen die Koalitionsfreiheit, um erfüllt zu sein. § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 8 LkSG treten hingegen hinter den nationalen arbeitsrechtlichen Regelungen zurück und haben insofern im Inland keinen Anwendungsbereich.
Zudem kritisiert der Beitrag die schlechte Normqualität des LkSG. Denn dieses Gesetz weist eine Vielzahl gravierender konkretisierungs- und anwendungserschwerender Defizite auf. Diese schlechte Normqualität gebietet, die Qualitätssicherung beim Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene zu überprüfen.