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Aktuelles: Neuerscheinung: Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei Wohnimmobilienkreditverträgen, ZEuP 2025, 145-170

10. April 2025, von Prof. Dr. Carsten Herresthal

In einer ausführlichen Entscheidungsbesprechung analysiert Prof. Herresthal die Entscheidung des EuGH v. 14.3.2024 – C-536/22, ECLI:EUC:2024:234 – VR Bank Ravensburg-Weingarten. Die Entscheidung des EuGH ist nach seiner Ansicht hinsichtlich der Selbstbeschränkung des EuGH bei der Konkretisierung der hochabstrakten Richtlinienregelung zu begrüßen. Der EuGH erkennt, dass die Richtlinie nur einen sehr abstrakten Rahmen mit drei Grenzen für eine Regelung der Vorfälligkeitsentschädigung im nationalen Recht der Mitgliedstaaten formuliert und sieht zurecht davon ab, die Begriffe der Richtlinie „durchzukonkretisieren“. Die Ausblendung der Grundrechtsrelevanz bei der Auslegung des Sekundärrechts, namentlich der Vertragsfreiheit, bleibt aber zu kritisieren. Der EuGH erkennt aber die Bedeutung der Vorfälligkeitsentschädigung für die Marktstruktur bei Verbraucher-Immobiliardarlehen, die einer Beseitigung oder Beschränkung der Vorfälligkeitsentschädigung bei der Überarbeitung der Immobiliar-Kreditrichtlinie ebenso entgegensteht wie bei einer gesetzlichen Neuregelung im deutschen Recht.

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