Mit seiner Entscheidung vom 21.12.2023 hat der EuGH (Rs. C-38/21, C-7/21, C-232/21 – BMW-Bank) den Maßstab formuliert, dass nur dann eine fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht vorliegt, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte. Dies ist nicht weniger als eine grundlegende Wende in der EuGH-Rechtsprechung, der „rational turn“ im Verbraucherrecht. Der BGH übernimmt diese Vorgabe des EuGH in richtlinienkonformer Auslegung in seiner neuen Entscheidung zum sog. Kaskadenverweis (BGH v. 15.10.2024 – XI ZR 39/24).
Nach dem BGH führt eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann zu einer fehlerhaften Belehrung mit der Folge des Nichtanlaufens der Widerrufsfrist, wenn ein dreistufiger Test nicht bestanden wird. Nach diesem Test darf der Verbraucher (1.) durch die fehlerhafte Information nicht irregeführt und in der Folge zum Abschluss eines Vertrags verleitet worden sein, den er bei vollständigen und zutreffenden Informationen möglicherweise nicht geschlossen hätte (Rz. 25, 28). Zudem darf sie (2.) nicht geeignet sein, sich auf die Befähigung des Verbrauchers auszuwirken, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, namentlich des Widerrufsrechts, einzuschätzen (Rz. 26). Zudem muss der Verbraucher (3.) die Möglichkeit haben, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei vollständiger Erteilung der Information auszuüben (Rz. 27). Maßgeblich ist nicht ein besonders strenger Maßstab, sondern der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher (Rz. 26, 30). Nach dem BGH besteht der Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB“ diesen Test nun!
Als praktische Folge ist nicht weniger erforderlich, als die gesamte bisherige Rechtsprechung des BGH zu Belehrungsfehlern im Verbraucherdarlehensrecht auf den Prüfstand des vorstehend genannten dreistufigen Tests zu stellen, wenn und soweit der BGH bislang zum Ergebnis gekommen ist, dass der konkrete Belehrungsfehler zu einem Nichtanlaufen der Widerrufsfrist führt. Näheres dazu in der ZIP 2025, 72…