In einem ausführlichen Beitrag (NZG 2023, 1110) setze ich mich mit der Entscheidung des OLG Düsseldorf (NZG 2022, 475) zu sog. cum-cum-Konstellationen und der Risikotragung in standardisierten Wertpapierdarlehen auseinander. Anlass ist die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH (NZG 2023, 1148) wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung und fehlender Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Entscheidung ohne nähere Begründung (§ 544 VI 2 Hs. 2 ZPO).
Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat zwar eine Sonderkonstellation zum Gegenstand. Ihre wertungsgerechte Lösung erfordert aber die grundsätzliche Klärung der Risikozuweisung.
Zugegeben, es gibt anschaulichere Materien als Wertpapierdarlehen. Diese haben im Bankrecht aber eine große Bedeutung und eine Vielzahl von sog. cum-cum-Konstellationen wird seit dem BMF-Schreiben vom 9.7.2021 von der Finanzverwaltung aufgegriffen – ganz aktuell auch OLG Frankfurt a.M., 8.9.2023 - 10 U 75/20. Die Befassung mit dem Thema ist daher aller Mühe wert. Die Risikotragung in Wertpapierdarlehen wird bislang stiefmütterlich behandelt. Daher irritiert, dass der BGH keine grundsätzliche Bedeutung sieht! Bankrecht ist aber mehr als Verbraucherrecht, AGB-Kontrolle und Negativzinsen…. – und an der wirtschaftlichen Bedeutung mangelt es bei dieser Thematik wahrlich nicht!