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Aktuelles: Neuerscheinung: Die Problematik sog. negativer Zinsen bei Schuldscheindarlehen mit Zinsgleitklausel (zugl. Anm. zu BGH, 9.5.2023 - XI ZR 544/21), ZIP 2023, 1873-1881

15. September 2023, von Prof. Dr. Carsten Herresthal

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG wird alles gut? – Leider nein, jedenfalls nicht bei der AGB-Kontrolle. Der Entwurf des ZuFinG enthält eine Bereichsausnahme von der AGB-Kontrolle gem. §§ 307, 308 Nr. 1a, 1b für AGB, die in Verträgen über erlaubnispflichtige Geschäfte nach KWG, WpIG, ZAG zwischen Banken und anderen Finanzdienstleistern verwendet werden, die eine solche Erlaubnis haben. 
Damit reduziert das ZuFinG die AGB-Kontrolle nicht breitflächig im B2B-Bereich, obwohl dies zur Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Rechts geboten wäre (ausf. Herresthal, Reform der AGB-Kontrolle im B2B-Bereich, 2020).
Zudem läuft die geplante Regelung im ZuFinG leer. Denn der BGH hat in jüngsten Entscheidungen bekräftigt, dass die Auslegung von AGB-Klauseln auch zwischen Unternehmern beim Vorliegen von AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) objektiv erfolgt. Er legt diese AGB „nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn“ aus; maßgeblich seien „in erster Linie“ der Wortlaut und das gesetzliche Leitbild des Vertrages, wenn ein Rechtsbegriff eines Typenleitbildes verwendet wird. 
Indem die Bereichsausnahme im ZuFinG nicht die Qualifikation als AGB (§ 305 Abs. 1 S. 1 BGB) erfasst, schließt sie die vom BGH hierauf gestützte objektive Auslegung gerade nicht aus. Auch die Einbeziehungsvoraussetzungen (§ 305 Abs. 2 BGB), die (zu) hohe Hürde für eine Individualabrede und die Sonderregel für überraschende und mehrdeutige Klauseln (§ 305c BGB) blieben weiterhin anwendbar. Sofern auf einen Vertrag deutsches Recht anwendbar ist, wird der BGH den klauselmäßigen Vertragsinhalt daher wie bisher auslegen, auch wenn ein international übliches Vertragsmuster verwendet wurde! Das Ziel des ZuFinG, eine rechtssichere Gestaltung von Verträgen nach internationalen Standards zu ermöglichen, wird demnach verfehlt. 
In einem Beitrag für die ZIP (ZIP 2023, 1873) habe ich anlässlich einer BGH-Entscheidung zur vertraglich vereinbarten Umkehr der Zahlungspflicht bei Schuldscheindarlehen (sog. Negativzinsen) u.a. dieses Defizit des ZuFinG aufgezeigt. Der Beitrag fordert eine neue Bereichsausnahme parallel zu § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach „dieser Abschnitt“ auf die näher bezeichneten Verträge über Finanzdienstleistungen keine Anwendbarkeit findet.
Das ZuFinG soll am 21.9.2023 zur Ersten Lesung im BT sein - bitte nachbessern….

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