Im Juli 2025 hat die neue Regierungskoalition den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre ausgesetzt. Dies scheint genau den Vorgaben zu entsprechen scheint, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2021 und 2022 in den Sachen M.A./Dänemark (externer Link, öffnet neues Fenster) und M.T. u.a./Schweden (externer Link, öffnet neues Fenster) formuliert hat. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Aussetzung in Deutschland auf ein Regime trifft, das den Familiennachzug ohnehin schon erheblich eingeschränkt hat. Damit entstehen so lange Wartezeiten, dass über § 22 AufenthG, der eigentlich nur für außergewöhnliche Härtefälle gedacht war, Einzelfallgerechtigkeit herzustellen ist.
In der Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik (ZAR 2025, 347) ist Prof. Robert Uerpmann-Wittzack der Frage nachgegangen und hat auch überlegt, ob die Bundesregierung den EGMR dazu veranlassen könnte, seine bisherige Rechtsprechung zu überdenken. Dafür müsste sie indes eine tragfähige Begründung liefern, die sie bislang schuldig geblieben ist.
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