Der BGH (14.11.2023, XI ZR 88/23, NJW-RR 2024, 327) und ihm folgend das BayObLG (28.2.2024 – 101 MK 1/20, BeckRS 2024, 2827) haben mit wenigen Worten die idR technisch induzierte Angabe einer Vertragslaufzeit von „1188 Monaten“ in Prämiensparverträgen als Vereinbarung einer (Mindest-)Laufzeit dieser Verträge gewertet. Diese lange Laufzeit der Sparverträge sei – so beide Gerichte – für den durchschnittlichen Sparer nicht so ungewöhnlich, dies zeige ein Vergleich mit Schuldverschreibungen. In einer Anmerkung zu beiden Entscheidungen hat Prof. Herresthal in NJW 2024, 3329 ff. diesem Auslegungsergebnis widersprochen. Zum einen sind (Prämien-)Sparverträge und Schuldverschreibungen aus der Perspektive beider Vertragsparteien letztlich nicht vergleichbare Bankprodukte. Zum anderen wird der durchschnittliche Sparer (!) nicht mit Schuldverschreibungen mit Laufzeiten von annähernd 100 Jahren konfrontiert, zu Recht, wenn man sich die Kursschwankungen der österreichischen Methusalem-Anleihe mit einer Laufzeit bis zum Jahr 2117 (ISIN AT 0000A1XML2 - WKN A19PCG) ansieht. Man möchte sich nicht ausmalen, zu welchem Ergebnis der BGH gelangt, wenn eine Bank oder Sparkasse einem durchschnittlichen Sparer diese Anleihe empfiehlt. Auch verweist der zutreffende Auslegungsmaßstab bei Verträgen eigentlich auf die beiderseitigen (!) Interessen. In beiden Entscheidungen findet sich indes kein Hinweis darauf, dass eine Bank oder Sparkasse die Zinsänderungs- und Liquiditätsrisiken, die mit fast einhundertjährigen Sparverträgen verbunden sind, letztlich nicht sinnvoll steuern kann. Schließlich überzeugt auch das Ergebnis nicht: Bei einem aufmerksamen Sparer, der zur Vertragsdauer nachfragt, gelangt man über die subjektive Auslegung idR zu einem anderen Ergebnis, während der sogar in Bezug auf die essentielle Vertragslaufzeit sorglose Sparer mit einem generationenübergreifenden Sparprodukt belohnt wird.