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Aktuelles: Neuerscheinung: Herresthal, Mindestlohnverantwortung in der Lieferkette: LkSG und neue Risiken durch die CSDDD, NZA 2025 Beilage 3 aus 12/2025

25. Februar 2026, von Prof. Dr. Carsten Herresthal

In einem Beitrag (NZA 2025 Beilage 3 aus 12/2025, S. 1752 ff.), der auf einen Vortrag auf dem 38. Passauer Arbeitsrechtssymposion zurückgeht, hat Prof Dr Carsten Herresthal die „Mindestlohnverantwortung in der Lieferkette: LkSG und neue Risiken durch die CSDDD-Richtlinie“ adressiert. Das Thema wird auch in der Unterrichtseinheit „CSR – Corporate Social Responsibility“ unseres berufsbegleitenden „LL.M. Compliance“ an der Universität Regensburg besprochen, die auch das – noch geltende – LkSG abdeckt.

Der Beitrag begründet ausführlich die Unanwendbarkeit des § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG im Geltungsbereich von § 20 MiLoG, AEntG und § 3a AÜG. Denn aus diesen gesetzlichen Wertungen folgt sehr deutlich die Angemessenheit des so vorgeschriebenen Mindestentgelts. Hinzutritt die in Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährte Berufsfreiheit, in die Vergütungsregeln eingreifen. Nach Art. 12 Abs. 1 GG verbietet sich eine einfachgesetzliche Festlegung des „angemessenen Lohnes“ bzw. eine Verpflichtung der Judikative oder Exekutive, die Geltung eines nach ihren Maßstäben „angemessenen“ Entgelts durchzusetzen (vgl. nur BVerfGE 101, 331, 351, Rn. 86; BVerfGE 142, 268, 285, Rn. 63). Die Ausschaltung der freien, allgemeinen zivilrechtlichen Grenzen unterliegenden Preisbildung am Markt bedarf danach einer besonderen Rechtfertigung, die aus der besonderen Schutzbedürftigkeit einer Vertragsseite oder z.B. einem Marktversagen resultieren kann. Eine solche Rechtfertigung ist bei § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG nicht ansatzweise ersichtlich, betrifft die Regelung doch alle (!) Arbeitnehmer der Zulieferer. Die Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG im Inland verstößt daher gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zweck der Norm ist die Gewährung eines „angemessenen Lohnes“, dies ist – vorbehaltlich der soeben genannten Ausnahmen – in einer Marktwirtschaft der Preisbildung am Markt überantwortet. Eine gesetzliche Verpflichtung der Judikative bzw. Exekutive mit § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG auf die Durchsetzung der Einhaltung eines „angemessenen Lohnes“ mit den §§ 15 ff. LkSG ist im Inland verfassungswidrig.

Außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Arbeitsrechts ist aufgrund des Grundrechtseingriffs durch § 2 Abs. 2 Nr. 8 LkSG eine sehr enge Auslegung der Norm geboten. Nur in Fällen, in denen die Ungeeignetheit des gesetzlichen Mindestlohns für einen objektiven Dritten in der Situation des Unternehmens evident ist, kann in seltenen Ausnahmefällen die An-gemessenheit zu verneinen sein

Des weiteren finden sich in dem Beitrag Ausführungen zur Ablehnung einer Haftung des Unternehmens gegenüber Arbeitnehmern des Zulieferers sowie zu den Vorgaben der CSDDD zur Angemessenheit des Lohns.

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