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Aktuelles: Glosse. VW-Dieselskandal 2.0 oder: Und täglich grüßt das Murmeltier, JZ 2022, 776

27. März 2026, von Prof. Dr. Michael Heese

In dem Hollywood-Klassiker „Und täglich grüßt das Murmeltier“ erlebt Wetteransager Phil Connors bekanntlich denselben Tag wieder und wieder. So oder so ähnlich müssen sich jetzt Volkswagen und viele Tausend Kunden des Konzerns fühlen.

Denn durch das "einfache und kostengünstige" Software-Update wurde lediglich eine "evident" unzulässige Abschalteinrichtung durch eine andere ("offensichtlich" den Zielen des europäischen Rechts zuwiderlaufende) unzulässige Abschalteinrichtung ersetzt - so hat es jedenfalls jetzt der EuGH mit drei inhaltsgleichen Urteilen v. 14. Juli 2022 in aller Klarheit festgestellt. Das ist Anlass genug für eine Glosse. Heese, VW-Dieselskandal 2.0 oder: Und täglich grüßt das Murmeltier, JZ 2022, 776 (externer Link, öffnet neues Fenster).

Update zur nachfolgenden Instanzrechtsprechung der EU-Staaten

  • VG Schleswig, Urt. v. 20.2.2023 - 3 A 113/18, BeckRS 2023, 2863: Klage der Deutschen Umwelthilfe gegen das KBA unmittelbar betreffend VW Software-Update für den EA 189 Motor wegen unzulässigem(!) Thermofenster erfolgreich; bestätigt von OVG Schleswig, Beschl. v. 25.9.2025 - 4 LB 36/23, BeckRS 2025, 24987.
  • OGH Österreich, Teilurt. v. 27.2.2023 - 10 Ob 2/23a, BeckRS 2023, 2642: Gewährleistungsklage (Rückabwicklung) nach Kauf eines mit Prüfstandserkennung manipulierten EA 189-Fahrzeugs erfolgreich. Käufer muss sich das mit einem unzulässigen(!) Thermofenster versehene Software-Update nicht aufdrängen lassen.
  • BGH, Urt. v. 1. 12.2022 – VII ZR 359/21, BeckRS 2022, 37681 und BGH, Beschl. v. 1.12.2022 – VII ZR 278/20, BeckRS 2022, 42610 (zu EuGH, Urt. v. 14.7.2022, C-128/20): Haftung der Volkswagen AG aus § 826 BGB / Grundfall EA 189 / Feststellungsklage und Feststellungsinteresse /  Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts, da „behördliches Einschreiten wegen des Thermofensters im Software-Update mit der Folge eines weiteren Vermögensschadens des Klägers, etwa in Form von Stilllegungskosten, nicht auszuschließen“.
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