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Aktuelles: Neuerscheinung: Anmerkung zum Urteil des BGH v. 28. Januar 2025 – VI ZR 109/23 (Zur Frage des immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO), JZ 2025, 472

27. März 2026, von Prof. Dr. Michael Heese

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann der Adressat einer unerwünschten Werbe-E-Mail als Ausfluss seines Rechts auf Privatsphäre einen Unterlassungsanspruch haben. Der VI. Zivilsenat des BGH hatte sich nun erstmals mit der datenschutzrechtlichen Dimension unerwünschter E-Mail-Werbung zu beschäftigen. Es ging konkret um die Frage, ob dem Adressaten auch ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz zustehen kann. In casu lehnte der BGH dies ab, weil der hierzu erforderliche tatsächliche Eintritt eines solchen Schadens nicht hinreichend dargelegt worden sei. Nach den in dieser Entscheidung formulierten Maßstäben dürfte das auch künftigen Klägern kaum gelingen - und dies mit recht, meint Michael Heese. Zum Fluch und Segen von Art. 82 Abs. 1 DSGVO: Heese JZ 2025, 472 (externer Link, öffnet neues Fenster)

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