Das Bundesjustizministerium (externer Link, öffnet neues Fenster) plant die Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens (LeitEVerf) beim BGH. Der Referentenentwurf (externer Link, öffnet neues Fenster) muss als Gegenentwurf zum Vorschlag eines Vorabentscheidungsverfahrens beim BGH (Heese/Schumann NJW 2021, 3023 (externer Link, öffnet neues Fenster)) verstanden werden. Das BMJ ist damit zwar gesprungen, aber viel zu kurz. Ein bloßes LeitEVerf reicht nicht aus; es ist vielleicht ein Kiesel, aber sicher kein „Baustein für eine effiziente Erledigung von Massenverfahren“, meint Professor Heese im NJW-Editorial 27/2023 (externer Link, öffnet neues Fenster).
Vgl hierzu nun auch die Kritik des Deutschen Richterbundes (externer Link, öffnet neues Fenster): "[D]as hier vorgeschlagene Leitentscheidungsverfahren [greift] erheblich zu kurz. Es lässt keine spürbare Entlastung der Zivilgerichte erwarten".
Inzwischen liegen zahlreiche Stellungnahmen von Interessengruppen (externer Link, öffnet neues Fenster) vor, die das Leitentscheidungsverfahren ebenfalls ganz überwiegend ablehnen und mehrheitlich die Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens fordern. Das wesentlich weitergehende Vorabentscheidungsverfahren wird uA auch befürwortet von
- Whitepaper des Deutschen Richterbunds zu Massenverfahren v. 13.5.2022, S. 14 ff: "Die AG Massenverfahren spricht sich für die Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens in Massenverfahren beim zuständigen Revisionsgericht aus."
- 93. Justizministerkonferenz v. 1./2.6.2022, TOP I.6: "Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz erfordert eine rasche rechtssichere Klärung der den Massenverfahren zugrunde liegenden Rechtsfragen. Hierzu kann auch auf die Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Vorabentscheidungsverfahren zurückgegriffen werden."
- Antrag der Fraktion der CDU/CSU v. 7.2.2023: "Kollaps der Ziviljustiz verhindern – Wirksame Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren schaffen", BT-Drucks. 20/5560: "Um die Funktionsfähigkeit der Ziviljustiz zu erhalten, besteht dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf. [...] Dies umfasst die Einführung eines Vorabentscheidungsverfahrens, durch das die in Massenverfahren auftretenden entscheidungserheblichen Rechtsfragen frühzeitig einer höchstrichterlichen Klärung zugeführt werden können."