Mit „Legal-Tech-Inkasso“ und „Consumer Claim Purchasing“ wollen private Unternehmen eine staatlich hinterlassene Rechtsschutzlücke schließen. Rechtsprechung (VIII ZR 285/18 (externer Link, öffnet neues Fenster) / II ZR 84/20 (externer Link, öffnet neues Fenster)) und Gesetzgebung (externer Link, öffnet neues Fenster) tun gut daran, diese Entwicklung zu fördern. Doch darf die Deregulierung nicht zur Folge haben, dass sich das private Versprechen wirkungsvollen Rechtsschutzes ins Gegenteil verkehrt.
Dass diese Gefahr besteht, zeigt das Beispiel des aktuell stattfindenden Ankaufs von Erstattungsansprüchen gegen Betreiber von Fitnessstudios. Heese, NJW-Editorial Heft 36/2021: Verbrauchergerecht? (externer Link, öffnet neues Fenster)
Zur der von Professor Heese in diesem Beitrag festgestellten "Eindeutigkeit" der Rechtslage in Bezug auf Beitragspflicht und Vertragsverlängerung bei coronabedingter Fitnessstudioschließung s. jetzt auch BGH, Urt. v. 4. Mai 2022 – XII ZR 64/21 (externer Link, öffnet neues Fenster): "Der Betreiber eines Fitnessstudios hat [...] gegen seinen Vertragspartner keinen Anspruch auf eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage dahingehend, dass die vereinbarte Vertragslaufzeit um den Zeitraum einer pandemie-bedingten Schließung des Fitnessstudios verlängert wird." Und im Nachgang interessant: Musterfeststellungsklage gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH ("SuperFit Sportstudios") endet nach richterlichem Hinweis auf BGH-Urteil mit Anerkenntnisurteil (externer Link, öffnet neues Fenster), vgl. KG Berlin, Anerkenntnisurt. v. 29.8.2022 - 20 MK 1/21, BeckRS 2022, 24605.