Orientierung am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
Diskriminierungen, egal ob wegen des Alters, persönlicher Verpflichtungen, einer Behinderung, wegen chronischer Krankheiten, wegen der ethnischen oder sozialen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Identität, werden an der UR nicht toleriert. Wir orientieren uns dabei an der Rechtsauffassung des AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
Laut AGG (externer Link, öffnet neues Fenster) kommt es auf das Vorliegen tatsächlicher Merkmale für die Feststellung einer Diskriminierung nicht an, vielmehr reicht es, dass die diskriminierende Person die benachteiligte Person einer Kategorie zuordnet, mit der diese sich nicht zwangsläufig identifiziert (§ 7 Abs. 1). Zentral für Diskriminierungen, auf die das AGG reagiert, sind Zuordnungen von Menschen zu bestimmten Gruppen und damit verbundene Zuschreibungen (diskriminierende Kategorisierungen). Das AGG (§ 3) schützt hier vor unmittelbaren Diskriminierungen, die ausdrücklich an eine geschützte Kategorie anknüpfen, und mittelbaren Diskriminierungen, also nur scheinbar neutralen Regelungen, die aber faktisch Personen wegen einer AGG-Kategorie in besonderer Weise benachteiligen können. Auch Mehrfachdiskriminierungen stellt das AGG unter Rechtsschutz (§ 4). Belästigungen und sexuelle Belästigungen subsumiert das AGG unter Diskriminierungen (§ 3). Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor, hat der/die Mitarbeiter*in ein Beschwerderecht (§ 13). Der Arbeitgeber muss dann gegen die Beschäftigten, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen (§ 12 AGG).