Genehmigung eines Tierversuchsantrags
Die RUF prüft jeden Tierversuchsantrag in einem mehrstufigen Verfahren. Man unterscheidet zwischen anzeigepflichtigen und genehmigungspflichtigen Tierversuchen. Vorhaben aus der Grundlagenforschung oder translationalen Forschung sind in aller Regel genehmigungspflichtig und müssen somit eine umfangreichere Prüfung durchlaufen. Mit der Durchführung der Versuche darf erst begonnen werden, wenn die Genehmigung der Behörde schriftlich vorliegt. Der Tierversuchsantrag durchläuft bis dahin diverse Prüfschritte (s. Abbildung). Besonders wichtig ist, dass die Fragestellung nicht durch eine tierversuchsfreie Methode beantwortet werden kann, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, um die Schmerzen Leiden und Schäden der Tiere zu reduzieren und dass eine gründliche ethische Abwägung dargelegt wird. Dabei muss immer das sogenannte 3R Prinzip berücksichtigt werden.
Zuständige Behörden
Für Anliegen rund um Tierversuche und die Einfuhr entsprechender Materialien sind unterschiedliche Behörden zuständig. Genehmigungen für Versuchsvorhaben (einschließlich laufender Verfahren) der Universität Regensburg (UR) bzw. des Universitätsklinikums (UKR) werden von der Regierung von Unterfranken bearbeitet.
Einfuhrgenehmigungen für Versuchstiere (z. B. aus Nicht‑EU‑Ländern) sind in Regensburg beim Umweltamt/Veterinäramt der Stadt Regensburg zu beantragen.
Einfuhrgenehmigungen für tierische Nebenerzeugnisse (z. B. Proben/Materialien tierischen Ursprungs) werden für bayerische Forschungseinrichtungen dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zugeordnet.