Steuern
Foto von AlexBarcley auf Pixabay Beantragung einer Steuer-ID
Beantragung einer Steuer-ID
Die Steuer-ID wird von der Universität Regensburg bei jeglicher Auszahlung benötigt. Diese Nummer wird für jede Person einmalig vergeben und Ihnen nach der Anmeldung bei der Stadt mitgeteilt.
Falls Sie aber nur einen kurzzeitigen Aufenthalt ohne Meldepflicht planen, wird die Steuer-ID nicht automatisch erstellt und muss aktiv beantragt werden. Das kann schon vor Anreise geschehen.
Die Steuer-ID ist mit dem Formblatt “Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer für nicht meldepflichtige Personen durch das Finanzamt” (Antrag auf Steuer-ID) zu beantragen, dabei kann diese Übersetzungshilfe unterstützen.
Der Antrag muss unterschrieben und mit der Kopie des Reisepasses oder eines sonstigen Identifikationspapiers per Email an das Finanzamt Regensburg geschickt werden.
Der zuständige Sachbearbeiter ist Herr Brücklmeier: uevst.7(at)fa244.stv.bayern.de (externer Link, öffnet neues Fenster)
Die Steuer-ID wird ausschließlich per Post zugestellt. Sie können Ihren Betreuer oder Ihre Betreuerin bzw. Ansprechpartner oder Ansprechpartnerin an der Uni Regensburg als Sendeadresse angeben, um einen Versand ins Ausland zu vermeiden.
Die Bearbeitungszeit beim Finanzamt dauert ca. 2 bis 4 Wochen.
Steuererklärung
Steuererklärung
Am Ende eines Kalenderjahres haben Sie die Möglichkeit eine Einkommensteuererklärung bei dem Finanzamt an Ihrem Wohnort einzureichen. Dadurch können Sie unter Umständen einen Teil der gezahlten Steuern zurückerstattet bekommen. Die dafür benötigten Unterlagen erhalten Sie beim örtlichen Finanzamt.
Notwendig für die Einkommensteuererklärung ist die Steueridentifikationsnummer (IdNr), die Sie normalerweise kurz nach Anmeldung bei Stadt per Post zugeschickt bekommen haben.
Kirchensteuer
Kirchensteuer
Eine Besonderheit in Deutschland ist die staatlich eingezogene Kirchensteuer. Religionsgemeinschaften haben die Möglichkeit, Kirchensteuern durch das Finanzamt einziehen zu lassen. Für die großen Kirchen wird die Kirchensteuer zusammen mit der Lohnsteuer eingezogen und automatisch vom monatlichen Gehalt abgeführt. Daher müssen Sie bei der Anmeldung bei der Stadt angeben, ob eine Religionszugehörigkeit vorliegt. Wenn keine vorliegt, wird auch keine Kirchensteuer eingezogen.
Haben Sie einen Arbeitsvertrag oder bekommen Sie ein Stipendium?
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UR/ Margit Scheid Aufenthalt mit Arbeitsvertrag
Steuerpflichtig sind alle Angestellten, die ein Gehalt von mehr als € 556 pro Monat beziehen.
Die für Sie anfallenden Steuern werden unmittelbar von Ihrem Gehalt abgezogen.
Am Ende eines Kalenderjahres haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Lohnsteuerausgleich bei dem Finanzamt an Ihrem Wohnort zu stellen. Mit diesem können Sie u.U. einen Teil der gezahlten Steuern zurückerstattet bekommen. Die dafür benötigten Unterlagen erhalten Sie beim örtlichen Finanzamt. Über die Web-App "ELSTER" können Sie sich alle Unterlagen auch herunterladen und die Steuererklärung online durchführen.
In manchen Fällen bewährt es sich, für die Erstellung einer Steuererklärung kostenpflichtig die Unterstützung eines Steuerberaters hinzuzuziehen.
Bitte informieren Sie sich, ob Sie in Deutschland oder in Ihrem Heimatland besteuert werden und ob es mit Ihrem Heimatland ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt.
Darin wird geregelt, in welchem Land Steuern gezahlt werden müssen.
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Foto: UR/Julia Dragan Aufenthalt mit Stipendium
Falls Sie Ihren Forschungsaufenthalt in Deutschland mit einem Stipendium finanzieren, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit. Hier empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem jeweiligen Stipendiengeber. Außerdem sollten Sie sich erkundigen, ob Ihr in Deutschland gezahltes Stipendium in Ihrem Heimatland versteuert werden muss.