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Mindestlohn

Ab wann ist eine Praktikum mindestlohnpflichtig?

Wann fällt der Mindestlohn an?

Grundsätzlich unterliegen alle freiwilligen Praktika, die mehr als 3 Monate / 90 Tage dauern der Mindestlohnpflicht. Da die Universität Regensburg in der Regel keine Mittel für eine Finanzierung nach Mindestlohn zur Verfügung hat, sind längere Praktika, die keine Pflichtpraktika sind, an der UR nicht durchführbar. 

In der Regel sind Praktika an der Universität Regensburg unbezahlt. Fragen Sie bitte an Ihrer Heimatuniversität nach, ob Sie für das Praktikum finanzielle Unterstützung bekommen können. 

Ausnahmen vom Mindestlohn (gemäß §22 MiLoG)

  • Pflichtpraktika: wenn es sich bei Ihrem Praktikum um ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum im Rahmen ihres Studiums handelt, reichen Sie bitte den entsprechenden Nachweis dafür ein, in der Regel einen Auszug aus der Studienordnung.
  • Freiwillige Praktika unter 3 Monaten (für nähere Informationen siehe §22 Abs. 1 Nr. 2 & 3 MiLoG)

Studienabsolventen fallen nicht unter die Ausnahmen. Praktika von Studienabsolventen sind daher in der Regel nicht durchführbar. 


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