Hinweise zum Auslandsstudium
Die Fakultät für Rechtswissenschaft empfiehlt allen Studierenden ein Studiensemester oder -jahr an einer juristischen Fakultät im Ausland zu studieren. Für das Auslandsstudium ist je nach persönlicher Studienplanung der Zeitraum nach dem 4. Fachsemester (bei Studienbeginn im Wintersemester) bzw. nach dem 3. oder 5. Fachsemester (bei Studienbeginn im Sommersemester) vorgesehen.
Welche Vorteile bringt ein Auslandsaufenthalt im Jurastudium?
- fachliche Bereicherung zum heimischen Kursangebot
- Kennenlernen eines ausländischen Rechtssystems
- Neuer Blickwinkel auf die deutsche Gesetzgebung
- Verbesserung der Fremdsprachenkenntnisse
- Ausbau der sozialen Kompetenzen
- Bessere Chance beim künftigen Arbeitgeber
- Freundschaften rund um die Welt
Anerkennung von Studienleistungen
Die im Rahmen eines Studienaufenthaltes an einer ausländischen Universität erbrachten Leistungen können – auch im Fall einer Beurlaubung an der UR – unter folgenden Voraussetzungen angerechnet werden. Bitte lesen Sie sich hierzu auch die Informationen auf der entsprechenden Website der Fakultät durch.
Ansprechpartner der Fakultät für die Anerkennung von Studienleistungen: Akad. Oberrat Dr. Gril
Fortgeschrittenenschein (nach §24 Abs. 1 JAPO)
Einen Fortgeschrittenenschein im Öffentlichen Recht, Zivilrecht oder Strafrecht erhält, wer an der ausländischen Universität auf dem Gebiet des internationalen und/oder ausländischen Rechts zwei Prüfungsleistungen (aus dem Öffentlichen Recht, Zivilrecht oder Strafrecht) erfolgreich abgelegt hat. Laut Beschluss des Fakultätsrats werden sowohl mündliche als auch schriftliche Prüfungsleistungen anerkannt.
Achtung: Eine im Ausland erbrachte Teilleistung kann nicht auf den Forgeschrittenenschein angerechnet werden.
Beispiel:
Sie erbringen einen Leistungsnachweis im spanischen Verfassungsrecht und einen Leistungsnachweis im Völkerrecht oder Europarecht. Umfang und Art der Leistung stehen dabei im Ermessen der ausländischen Hochschule. Beide Leistungsnachweise zusammen werden als Fortgeschrittenenschein im Öffentlichen Recht anerkannt.
Die Anerkennung von Leistungen ist grundsätzlich auf einen der drei Fortgeschrittenenscheine beschränkt. Sofern ein mindestens dreijähriges rechtswissenschaftliches Studium im Ausland erfolgreich abgeschlossen wurde, können zwei der drei Fortgeschrittenenscheine anerkannt werden (vgl. § 24 Abs. 1 S. 3 JAPO).
Anlegen der Komponente im Lucom-Kursplanungsformular (KPF)
Im Lucom-Kursplanungsformular (KPF) legen Sie dafür bitte eine einzige Komponente an und wählen “Kurse zusammenfassen”.
Im Anschluss legen Sie in der linken Spalte (Kurse an der Gastuni) die beiden ausländischen Veranstaltungen untereinander an. Die zweiten Kurs fügen Sie über den Button “Kurs hinzufügen” ein - nicht “Komponente hinzufügen”!
In der rechten Spalte (anzuerkennende Leistung an der UR) wählen Sie bei Studienabschnitt Mittelphase aus und bei Kurs die entsprechende Übung für Fortgeschrittene, die anerkannt werden soll.
Im Feld “Leistungspunkte an der UR” werden 0 LP eingetragen.
Detaillierte Informationen zur Erstellung des Kursplanungsformulars
Leistungsnachweis gem. § 24 Abs. 2 JAPO (Fachsprachschein)
Studienleistungen an einer ausländischen Hochschule können neben einer Anerkennung als Fortgeschrittenenschein auch als Leistungsnachweis gem. § 24 Abs. 2 JAPO anerkannt werden.
Seminarschein (gem. § 56 Studien- und Prüfungsordnung)
Eine Seminarleistung während eines Auslandsaufenthalts kann als vorbereitendes Seminar im Rahmen des universitären Schwerpunktstudiums anerkannt werden, wenn kein wesentlicher Unterschied vorliegt. Voraussetzung ist, dass diese Leistung nicht zugleich bei der Anerkennung als Fortgeschrittenenschein verwertet wird.
Anerkennungsverfahren
Vor Ausreise wird ein Kursplanungsformular im Lucom-System erstellt. Studierende, die im Rahmen von Erasmus+ ins Ausland gehen, müssen zusätzlich ein Online Learning Agreement (OLA) erstellen. Die Genehmigung dieser Formulare erfolgt durch Dr. Peter Gril.
Sollten sich vor Ort im Ausland Kursänderungen ergeben, müssen KPF und ggf. OLA aktualisiert werden.
Nach Rückkehr wird im Lucom-System der Antrag auf Anerkennung gestellt. Darin ist sowohl das Transcript der Gasthochschule hochzuladen als auch der Übungsschein für Anfänger des betreffenden Teilgebiets.
Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss für den Studiengang Rechtswissenschaft.
Freiversuch und Auslandsstudium (vgl. § 37 JAPO)
Für Studierende, die den Freiversuch wahrnehmen möchten, werden bis zu zwei Urlaubssemester für ein Auslandsstudium nicht auf die für den Freiversuch maßgebliche Semesterzahl angerechnet, wenn folgende Voraussetzungen (für jedes Semester) erfüllt sind:
- Das Studium in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität im Ausland muss nachgewiesen werden.
- Die Studierenden sind verpflichtet, während ihres Auslandsstudiums ein Vollzeitstudium in einem rechtswissenschaftlichen Studiengang abzuleisten und pro Semester einen Leistungsnachweis im ausländischen oder internationalem Recht zu erbringen. Ein Vollzeitstudium liegt vor, wenn Lehrveranstaltungen in geltendem ausländischem oder internationalem Recht besucht werden, die mindestens acht Semesterwochenstunden umfassen oder zum Erwerb von mindestens zwölf ECTS-Punkten führen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist jeweils nachzuweisen.
Foto: UR / Annika Schuppe Informationen der Fakultät
Auslandsaufenthalt im Wintersemester 2025/26
Studierende der Rechtswissenschaft, die im Wintersemester 25/26 im Ausland waren und kein KPF erstellen mussten, können im Sommersemester 2026 ihre Anerkennung - außerhalb des Lucom-Systems - direkt bei Dr. Gril beantragen. Mitzusenden sind das Transcript der Gasthochschule, die Immatrikulationsbescheinigung der UR und der Übungsschein für Anfänger des betreffenden Teilgebiets.